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Ein bestimmter Teilbereich der Selektivverträge ist die sogenannte integrierte Versorgung (kurz IV), auch besondere Versorgung genannt. Ziel der IV ist eine Versorgung der Patienten durch eine interdisziplinäre und fachübergreifende Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer. Auch eine Zusammenarbeit über die Sektorengrenzen hinweg ist möglich. Laut § 140a SGB V ist diese Art der Behandlung darauf ausgerichtet, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Vor allem für komplexe Behandlungsprozesse ist diese Form der Versorgung praktisch.