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Jedem Pflegebedürftigen – selbst bei Pflegegrad 1 – stehen sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Dies ist ein Betreuungsgeld in Höhe von 125 Euro monatlich, das seit den Pflegestärkungsgesetzen aber auch für Entlastungsleistungen genutzt werden darf. Übliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind z. B. Putz- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Betreuungsdienste sind auf diese Leistungen spezialisiert (Betreuungspflege nach Landesrecht). Das Betreuungsgeld kann aber auch für ambulante Pflege, für (teil-)stationärer Pflege oder für Kurzzeitpflege verwendet werden. Zudem können nicht genutzte Pflegesachleistungen (bis zu 40 Prozent) zusätzlich zu den monatlichen 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.