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Bei Heilmitteln bezeichnet die Behandlungsfrist den spätesten Zeitpunkt, zu dem eine Heilmittelbehandlung begonnen werden darf. Ausschlaggebend ist das auf der Heilmittelverordnung ausgewiesene Ausstellungsdatum. Ist eine Behandlungsfrist überschritten, ist die Heilmittelverordnung nicht mehr gültig; das Ausstellungsdatum ändern darf dann ausschließlich der behandelnde Arzt (mit abermaliger Abzeichnung durch Unterschrift und Praxisstempel).
Während die Behandlungsfrist früher nur 14 Tage betrug, wurde diese mit der 2021 in Kraft getretenen Fassung der Heilmittel-Richtlinie auf 28 Tage erweitert. Eine Ausnahme gibt es: Im Falle eines „dringlichen Behandlungsbedarf“ kann der behandelnde Arzt verordnen, dass die Frist auf 14 Tage verkürzt wird; die Behandlung darf dann spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden.