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Behandlungsfrequenz bezeichnet bei Heilmitteln, wie oft in einem bestimmten Zeitraum (z. B. pro Woche) eine verordnete Therapie absolviert werden soll. Die Frequenzspanne hingegen ist offener gehalten und gibt an, wie oft die Maßnahme mindestens und maximal absolviert werden soll (z. B. 1–3 Behandlungseinheiten pro Woche).
Mit der 2021 in Kraft getretenen Fassung der Heilmittel-Richtlinie kann der behandelnde Arzt bei einer Verordnung komplett offen lassen, wie die Therapiefrequenz aussehen soll. Der Heilmittelerbringer kann dann nach eigenem fachlichen Ermessen entscheiden, in welchem Umfang die Therapie erfolgen soll (Stichwort Blankoverordnung). Das hat den Vorteil, dass Therapeuten und Patienten Flexibilität bei der Termingestaltung haben. Gibt der Arzt aber die Frequenzspanne auf der Verordnung an, ist diese laut § 16 Abs. 3 HeilM-RL für den Therapeutin oder den Therapeuten bindend (Ernährungstherapie ausgenommen).
Der Heilmittelkatalog (Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie) gibt die Frequenzempfehlung an. Diese dienen „der Verordnerin oder dem Verordner zur Orientierung, er oder sie kann hiervon in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung abweichen“ (§ 12 Abs. 1 HeilM-RL).