- Online-Abrechnung
- Software
- Preise
- Für wen?
- Wissen
- Blog
Das im Juli 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) bietet unter anderem Neuerungen rund um die Pflegequalität im deutschen Gesundheitswesen. Kein Wunder: Bei steigender Pflegebedürftigkeit steigt auch der Bedarf an Pflegekräften – aber bei all dem darf die Qualität der Pflege nicht leiden. Mehr Vorgaben, Pflegestandards und Kontrollen sollen die Pflege in Deutschland sicherstellen.
Neuerungen bei den „Maßstäben und Grundsätzen“ (MuG)
Als MuG werden die „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ bezeichnet. Gesetzlich geregelt werden diese Maßstäbe und Grundsätze unter § 113 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch). Das Gesetz gibt an, dass bestimmte Maßstäbe und Grundsätze gelten, die Pflegequalität, die Qualitätssicherung und die Qualitätsdarstellung in ambulanten sowie stationären Pflegeeinrichtungen regulieren. Auch wäre es wichtig, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement zu entwickeln, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Diese Maßstäbe wurden von den Spitzenverbänden entwickelt und veröffentlicht.
Neu ist nun:
Die teilstationäre Pflege sowie die Kurzzeitpflege werden als jeweils eigenständige Bereiche aufgenommen. Die Kurzzeitpflege wurde übrigens schon im September 2020 entsprechend umgesetzt (PDF). Nun werden die teilstationäre Pflege sowie die Kurzzeitpflege als Bereiche auch im § 113 SGB XI verankert.
In den MuG werden nun auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen aufgenommen.
Für ambulante Dienste sollen in den MuG auch die einseitig festgelegten Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte aus den Richtlinien nach § 112a SGB XI („Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten“) aufgenommen werden. (Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese Änderung noch nicht vorgenommen worden.)
Tarifpflicht und Veröffentlichung von Vergleichen
Auch die neue Tarifpflicht soll helfen, die Pflegequalität zu stärken: Dank des GVWG werden ab September 2022 nur noch jene ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif oder nach kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen. Es sollen laut des Bundesgesundheitsministeriums aber auch schon vorher Fristen für Umsetzungsschritte eingezogen werden. Außerdem mussten bis Oktober 2021 vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsprechende Richtlinien festgelegt werden. Diese werden aktuell aber noch vom Bundesgesundheitsministerium überprüft und sind noch nicht veröffentlicht worden.
Krankenhäuser im Fokus des GVWG
Eine weiteres Qualitätsmerkmal ist die Veröffentlichung von Personalzahlen und anderen vergleichbaren Daten. Zum einen werden neuerdings auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die Pflegepersonalquotienten von Krankenhäusern veröffentlicht. Überhaupt sind Krankenhäuser stark im Fokus des GVWG. Beispielsweise werden neue Vorgaben aufgestellt, um Mindestmengen in der Krankenhausversorgung festzulegen und durchzusetzen. Ein standardisiertes und bundesweit einheitliches Ersteinschätzungsverfahren bei ambulanten ärztlichen Notfallleistungen in Krankenhäusern wird bis zum 20. Juli 2022 vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt (§ 120 Absatz 3b SGB V). Zudem sollen bis Ende 2023 in Krankenhäusern neben den bisher erprobten Leistungen oder Leistungsbereiche mit besonderen Qualitätsanforderungen auch noch vier weitere erstellt und erprobt werden (§ 136b Absatz 1 SGB V). Und schließlich werden laut GVWG Patient*innenbefragungen im Krankenhaus weiterentwickelt.“
Das GVWG ermöglicht also eine Vielzahl an Maßnahmen, die die Qualität im deutschen Gesundheitswesen im Allgemeinen und in der Pflege im Speziellen vorantreiben soll. Inwiefern diese ausreichen, wird sich noch zeigen.
Hier haben wir für Dich alles zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zusammengefasst. Alles Wissenswerte auf einen Blick!