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Die Telematikinfrastruktur (TI) soll das deutsche Gesundheitssystem digitalisieren – und somit auch die Heilmittelversorgung. Die Kommunikation mit Ärzt:innen und anderen Leistungserbringer:innen soll schneller und sicherer werden, Bürokratie soll abgebaut werden und die Versorgung der Patient:innen effektiver gestaltet werden. Ebenso ist auch geplant, Verordnungen zu digitalisieren: Nach dem neuen E-Rezept – das die Medikamentenrezepte digitalisiert – sollen zukünftig auch viele andere Verordnungen per TI übermittelt werden. Auch die Heilmittelverordnung (Muster 13) wird dann zur elektronischen Verordnung (kurz auch eVerordnung, e-Verordnung oder eVO genannt).
Den Anfang macht das E-Rezept
Aber schauen wir auf den Vorreiter der eVO: Das 2020 verabschiedete Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat den Weg zum elektronischen Apothekenrezept, dem E-Rezept oder eRezept, geebnet. Ab Oktober 2021 wird es nach und nach eingeführt und soll ab Januar 2022 für Ärzt:innen verpflichtend sein. Geplant ist, dass das bekannte, rosafarbene Apothekenrezept nach und nach verschwindet. Außerdem soll die Medikamentenvergabe zukünftig sicherer ablaufen.
Das E-Rezept funktioniert so, dass die Patient:innen über eine entsprechende App ihre Rezepte bekommen und digital verwalten können. Mit wenigen Klicks können die E-Rezepte dann bei der gewünschten Apotheke eingelöst werden. Per Benachrichtigung gibt es dann Bescheid, wenn das Medikament verfügbar ist und abgeholt werden kann. (Oder alternativ ist auch die Lieferung nach Hause möglich.)
Heilmittelverordnungen schneller und sicherer übermitteln
Mit dem 2021 verabschiedeten Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) hat das Bundesgesundheitsministerium nun festgelegt, dass nicht nur Arzneimittel elektronisch verschrieben werden sollen: In den kommenden Jahren werden schrittweise auch andere Formen an Verordnungen digital werden. Auch bei Heilmitteln!
Aktuell kommt ja weiterhin die klassische, auf Papier gedruckte Heilmittelverordnung (Muster 13) zum Einsatz. Dank der neuen Heilmittel-Richtlinie ist es nun immerhin so, dass die Frist zum Therapiebeginn nun 28 Tage beträgt und dass bestimmte Änderungen laut Anlage 3 der HeilM-RL auch von dem:der Heilmittelerbringer:in selbst vorgenommen werden dürfen. All das erleichtert die Verordnung von Heilmitteln ungemein. Die elektronische Heilmittelverordnung aber geht nun einen Schritt weiter: Die Verordnung wird viel schneller als bisher bei dem:der Heilmittelerbringer:in ankommen und die Versorgung des:der Patient:in kann schneller starten. Außerdem ist die Übermittlung dank TI weit sicherer als bisher und Rezeptänderungen können nun weit schneller als bisher kommuniziert und durchgeführt werden. Kein Hin und Her per Fax mehr!
Die elektronische Verordnung – ab Juli 2026 verpflichtend
Verantwortlich für die Telematikinfrastruktur ist die Gesellschaft für Telematik (gematik), einem Unternehmen, das vom Staat, den Krankenkassen und mehreren Spitzenorganisationen betrieben wird. Das DVPMG hat nun wesentliche Änderungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) durchgesetzt: Bis Juli 2024 muss die gematik alles eingerichtet haben, damit vertragsärztliche Verordnungen zwei Jahre später elektronisch übermittelt werden können (§ 312 SGB V). Ab dem 1. Juli 2026 ist die eVO für Heilmittel Pflicht (§ 360 SGB V). Sollte für Heilmittelerbringer:innen „der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich“ sein, ist aber auch weiterhin die klassische Verordnung gestattet.
Damit Du als Heilmittelerbringer:in überhaupt elektronische Heilmittelverordnungen abrufen kannst, ist der Anschluss an die TI Voraussetzung. Dafür benötigst du bestimmte Geräte (z. B. einen sogenannten TI-Konnektor) als auch zwei verschiedene Checkkarten zur Authentifizierung (Praxisausweis und Heilberufeausweis).
Die Ausstattungs- und Betriebskosten zur TI musst Du nicht selbst tragen: Physiotherapeut:innen erhalten die Kostenerstattung bereits seit Mitte 2021. Und laut § 380 Abs. 2 SGB V soll ab Mitte 2024 der finanzielle Ausgleich für alle anderen Heilmittelerbringer:innen gelten.