Pflegekosten absetzen – Haushaltsnahe Dienstleistungen
Pflege

Pflegekosten absetzen (6) Haushaltsnahe Dienstleistung kompakt erklärt

Manche Kosten rund um das Thema Pflege lassen sich auch als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

In den bisherigen Teilen unserer Blogserie mit Steuertipps haben wir ausführlich erklärt, wie sich Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung oder per Pflegepauschbetrag steuerlich absetzen lassen. Aber nicht alle Kosten rund um die Pflege lassen sich in dieser Weise steuerlich geltend machen. Die andere Möglichkeit lautet: Haushaltsnahe Dienstleistung.

Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung? Und wie viel lässt sich dadurch sparen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden im Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 35a geregelt. Konkret geht es um eine „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.“ Zwar bieten sich spezielle Ermäßigungen wie der Pflegepauschalbetrag oder die Fahrtkostenpauschale besonders gut zum Absetzen von Pflegekosten an – aber es gibt halt auch Kosten, die auf dieser Weise nicht abgesetzt werden können. Auch kann es vorkommen, dass Pflegekosten in der Summe unterhalb der zumutbaren Belastungsgrenze liegen und sich somit gar nicht erst als außergewöhnliche Belastung absetzen lassen.

§ 35a Absatz 2 EStG erklärt:

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.“

Das funktioniert so, indem die Steuern, die in einem Jahr anfallen, um 20 Prozent der Pflegekosten gesenkt werden können. Aber maximal 4.000 Euro lassen sich dadurch einsparen. Das Beste ist, dass für die hier angesetzten Pflegekosten kein Pflegegrad benötigt wird. Die Vorgaben sind also weniger streng als beispielsweise beim Pflegepauschbetrag.

Und was noch? Beispielsweise lassen sich ja nur jene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, die die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Und die Kosten unter dieser Grenze? Diese lassen sich dann ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen. 20 Prozent dieses Eigenanteils werden dann von der Steuer abgezogen.

Auch Arbeit im Haushalt, Minijobber:innen, Handwerkskosten und Notrufsysteme absetzen

Neben der genannten Steuerermäßigung sind auch noch zwei weitere Formen an Kosten nach § 35a EStG absetzbar – auch wenn die Pflege an sich nicht direkt davon betroffen ist. Dennoch dürften die folgenden Ermäßigung für alle interessant sein, die pflegen bzw. gepflegt werden.

  • Unterstützung im Haushalt: Jene Kosten, die nicht im Rahmen der Pflege anfallen, aber selber nicht Teil der eigentlichen, medizinischen Pflege sind, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen. Darunter fallen z. B. Unterstützungen beim Duschen, Einkaufen, Bügeln, Kochen, Putzen und bei Gartenarbeiten sowie Kosten für mobile Verpflegungsservices („Essen auf Rädern“). Wichtig: Wenn ein ambulanter Pflegedienst solche haushaltsnahen Dienstleistungen übernimmt, dann achte darauf, dass auf der Rechnung die Leistungen getrennt aufgeführt werden, so dass ersichtlich ist, welche Leistungen haushaltsnah sind und welche die Pflege betreffen.

  • Kosten eines:einer Minijobber:in: Wird jemand für die oben genannten haushaltsnahen Dienstleistungen geringfügig beschäftig (Stichwort Minijob), dann können 20 Prozent der Kosten ebenfalls von der Steuer abziehen. Das darf im Jahr aber maximal 510 Euro betragen.

  • Handwerkskosten: Auch wohnumfeldsverbessernde Maßnahmen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Das kann beispielsweise der Umbau in ein barrierefreies Badezimmer sein. Steuerlich geltend machen darfst Du die Leistungen der Handwerker:innen für den Umbau. Diese müssen in der Rechnung konkret aufgeschlüsselt sein und dürfen nicht in den Materialkosten enthalten sein – denn letzteres ist nicht abzugsfähig. Auch akzeptiert das Finanzamt nur Überweisungen der Rechnungen, keine Barzahlungen.

  • Hausnotrufsysteme: Auch Hausnotrufsysteme zählen als wohnumfeldsverbessernde Maßnahmen, die sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen lassen.

 

Mehr zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ verrät uns nächstes Mal der Steuerberater Alexander Schüller. DMRZ.de hat den Steuerexperten exklusiv interviewt.

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgebertexte zu den Pflegekosten und zu den Steuern bieten lediglich einen Überblick über das Thema. Für konkrete Hilfestellung – angepasst an Deine Lebenslage – wendest Du Dich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an einen Steuerhilfeverein.

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