Pflegesachleistungen 2022
Pflege

Mehr Pflegesachleistungen ab 2022

Dank des GVWG gibt es höhere Pflegesachleistungen ab diesem Jahr. Lese hier, was sich für Pflegebedürftige noch ändern wird.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, oder auch sperrig Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) genannt, hat zum Sommer hin ein paar Stellschrauben im Pflegebereich Deutschlands gesetzt. Eine Neuerung sind steigende Pflegesachleistungen. Am 1. Januar 2022 wurden die Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben.

Wer pflegebedürftig ist und ein Pflegegrad 2 oder höher besitzt, hat Anrecht auf Pflegesachleistungen. Im Gegensatz zum Pflegegeld, das Pflegebedürftige bar ausgezahlt bekommen, sind die Pflegesachleistungen zweckgebunden, und zwar zur Bezahlung ambulanter Pflegedienste. Pflegebedürftige bekommen das Geld nicht bar ausgezahlt, sondern erhalten die Leistungen im Wert dieser Summe. Die Pflegedienste rechnen diese dann direkt mit der Pflegekasse ab.

So ändern sich 2022 die Pflegesachleistungen

Pflegegrad Pflegesachleistungen bis Ende 2021 Neue Pflegesachleistungen ab 2022
Pflegegrad 2 689 Euro 724 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro 1.693 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro 2.095 Euro

Weitere Änderungen für Pflegebedürftige

Ursprünglich war mit dem GVWG auch geplant, das Pflegegeld sowie die teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) um 5 Prozent zu erhöhen. Das wurde aber nicht umgesetzt. Was erhöht wurde, ist das Budget für die Kurzzeitpflege. Dieses können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege wird seit 1. Januar um 10 Prozent erhöht. Seit diesem Zeitpunkt gibt es 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege (sowohl für Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5).

Weitere Änderungen für Pflegebedürftige sind:

  • Finanzielle Entlastung bei Langzeitpflege im Pflegeheim: Wer vollstationär gepflegt wird, bekommt einen Zuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil. Im 1. Jahr sind das 5 %, im 2. Jahr 25 %, im 3. Jahr 45 % und ab dem 4. Jahr 70 %. Die Abrechnung wird so erfolgen, dass die Pflegeeinrichtung den Leistungsbetrag samt Zuschlag direkt von der Pflegekasse einfordert, während die:der Versicherte vom Pflegeheim weiterhin die Rechnung mit dem restlichen Eigenanteil erhält.

  • Vereinfachte Umwandlung des Pflegesachleistungs-Budgets für Betreuungsleistungen: Wer zuhause gepflegt wird, hat die Möglichkeit, nicht genutztes Pflegesachleistungs-Budget in die nach Landesrecht anerkannten Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Bis zu 40 Prozent Sachleistungsbetrages lässt sich so umwandeln. Was neu ist: Der Umwandlungsanspruch muss nicht mehr im Vorfeld beantragt werden. Du musst lediglich die entsprechenden Belege für die spätere Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung aufbewahren.

  • Mehr Fokus auf bestimmte Leistungsansprüche in Beratungen: Bei Pflegeberatungen muss vermehrt auf bestimmte Leistungen hingewiesen werden. Die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sollen entsprechend informiert und stärker beraten werden. Im Speziellen geht es um Leistungen wie Wohngruppenzuschläge, Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds. Auch sollen die neuen Digitalen Pflegeanwendungen (DiPa) eingebracht werden.

  • Späteres Erlöschen der Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod: Kostenerstattungsansprüche erlöschen nun nicht mehr unmittelbar nach dem Tod des Pflegebedürftigen, sondern erst 12 Monate später. Das hat den Vorteil, dass Angehörige noch Zeit genug haben, Geld für Leistungen zu erhalten, für die man in Vorleistung getreten ist (z. B. Verhinderungspflege).

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