Barrierefreies Wohnen (7) Wohngruppen
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Barrierefreies Wohnen (7) Das zahlen die Pflegekassen für Wohngruppen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung und mehr – für Senioren-WGs, Betreutes Wohnen und andere Wohngruppen.

Letztens im DMRZ.de-Blog haben wir die verschiedenen Wohngruppen vorgestellt. Heute werden wir einmal genauer beschreiben, welche Zuschüsse und Leistungen es für Wohngruppen – mit Blick auf das Thema Barrierefreiheit – gibt. Und was die Voraussetzungen sind.

1. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für mehrere Personen

Wer pflegebedürftig ist und einen entsprechenden Pflegegrad erhält, hat Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch). In einem eigenen Artikel haben wir die Wohnraumanpassung entsprechend behandelt – hier aber noch einmal die Fakten in aller Kürze:

  • Voraussetzung ist, dass man mindestens Pflegegrad 1 hat und häuslich gepflegt wird.

  • Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder zumindest erheblich erleichtern oder die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen weitestgehend wiederherstellen.

  • Jede Maßnahme wird von der Pflegekasse individuell überprüft und muss entsprechend genehmigt werden.

  • Die Pflegekasse bezuschusst 4.000 Euro – ist eine Maßnahme teurer, muss man die Differenz selber tragen.

Und wie viel gibt es, wenn mehrere Pflegebedürftige eine Wohnung teilen? § 40 Abs. 4 SGB XI gibt vor:

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme (…) ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“

Es spielt hierbei keine Rolle, welchen Verwandschaftsgrad die Pflegebedürftigen haben.

2. Der Wohngruppenzuschuss – für die Finanzierung einer Haushaltshilfe oder einer organisatorischen Person

Je nach Wohngruppe gibt es auch einen Wohngruppenzuschuss (oder Wohngruppenzuschlag). Sinn und Zweck dieses Zuschlags ist, dass jemand von den Bewohner:innen beauftragt wird, „unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen“ (§ 38a Abs. 1 Punkt 3 SGB XI). Der Zuschlag beträgt 214 Euro monatlich und ist i. d. R. dafür gedacht, die organisatorische Person bzw. Haushaltshilfe zu finanzieren.

Vorausstzung für den Wohngruppenzuschlag ist, dass die Wohngruppe mindestens aus drei Pflegebedürftigen besteht und maximal zwölf Bewohner:innen (mit oder ohne Pflegegrad) hat. Für die Pflegebedürftigen reicht selbst der Pflegegrad 1 aus.

3. Die Anschubfinanzierung: Extra Geld zur Gestaltung der barrierefreien Wohngruppe

Sind die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschuss/-zuschlag gegeben, dann besteht auch Anspruch auf die „Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen“ nach § 45e SGB XI. Zusätzlich zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (4.000 Euro pro Person) gibt es für die Gründungsphase der Alters-WG oder sonstigen Wohngruppe (mit mindestens drei Pflegebedürftigen) die Anschubfinanzierung. Diese beträgt einmalig pro Person 2.500 Euro, maximal aber 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe.

Um die Anschubfinanzierung zu erhalten, müssen die Pflegebedürftigen von vornherein an der gemeinsamen Gründung der Wohngruppe beteiligt sein. Sobald alle Voraussetzungen für die Anschubfinanzierung gegeben sind, haben die Bewohner:innen maximal ein Jahr Zeit, um diese bei ihrer Pflegekasse zu beantragen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

4. Technische Pflegehilfsmittel für die Wohngruppe

Und schließlich darfst Du nicht vergessen, dass die Regeln für technische Pflegehilfsmittel auch für Bewohner:innen einer Wohngruppe zählen. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Assistenzsysteme zur Orientierung in den eigenen vier Wänden lassen sich ganz normal bei der Pflegekasse beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine tatsächliche Wohngruppe handelt – womit also auch Senioren-WGs oder Betreutes Wohnen zählen. Sobald es sich um eine vollstationäre Versorgung handelt, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, da die Versorgung und Finanzierung von der vollstationären Pflegeeinrichtung organisiert werden.

Hier findest du mehr zu den technischen Pflegehilfsmitteln.
 

Demnächst im DMRZ.de-Blog gehen wir einmal genauer auf die Notrufsysteme für Pflegebedürftige ein.

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