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In den letzten Parts unserer Serie rund um das Thema „Barrierefreies Wohnen“ haben wir die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vorgestellt und wie die Pflegekasse diese finanziell bezuschusst. Aber wer pflegebedürftig geworden ist, darf auch mit weiteren Finanzierungen rechnen – wie z. B. für Pflegehilfsmittel. Und einige davon dienen vor allem dazu, das Leben im eigenen Zuhause angenehmer und barrierefreier zu gestalten. Und das ohne großartige Umbauten, wie sie beispielsweise die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ermöglichen.
Kurz erklärt: Der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Im Gesundheitswesen ist ein Hilfsmittel ein Gegenstand, der bei der Pflege, bei der Genesung oder bei einer Behinderung hilft. Konkret unterschieden wird in Deutschland zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln.
Hilfsmittel haben einen medizinischen Nutzen und kommen aufgrund einer (vorübergehenden) Krankheit zum Einsatz. Sie werden von den Krankenkasse getragen und werden somit im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Pflegehilfsmittel werden benötigt, wenn jemand offiziell pflegebedürftig ist (also einen Pflegegrad hat). Diese finanziert die Pflegekasse und werden dementsprechend im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.
Pflegehilfsmittel kann man grob unterteilen in jene, die zum Verbrauch geeignet sind (wie z. B. Windeln, Einweg-Essenslätzchen oder Desinfektionsmittel) und die technischen Pflegehilfsmittel – wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme.
Diese technischen Pflegehilfsmittel erleichtern das Wohnen für Pflegebedürftige
Hilfsmittel werden im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Technische Pflegehilfsmittel sind konkret in den Produktgruppen 50 bis 52 zu finden. Für ein barrierefreies Wohnen interessant sind insbesondere die folgenden Pflegehilfsmittel.
Bett und Zubehör: Unter der Produktgruppe 50 werden Pflegebetten (heutzutage meist motorisiert) aufgeführt, die von der Pflegekasse anerkannt sind. Auch Zubehör wie Bettverlängerungen, Bettaufrichter (Galgen), spezielle Pflegebetttische oder elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen sind möglich. Halterungen für Urinflaschen sind zudem in der Produktgruppe 51 zu finden.
Körperpflege: Die Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ führt u. a. Kopf- oder Ganzkörperwaschsysteme für Pflegebedürftige auf.
Hausnotruf: Im Alter und insbesondere bei einer höheren Pflegebedürftigkeit steigt auch das Risiko, zu stürzen. Für solche Zwecke lassen sich Hausnotrufsysteme installieren, die Sicherheit bieten und ein wenig die Selbstständigkeit zurückbringen. Die Pflegekasse unterstützt diese mit bis zu 25,50 Euro pro Monat (vor September 2021 noch mit 23 Euro/Monat). Mehr zum Hausnotruf, aber auch zu anderen Notrufsystemen (die von der Pflegekasse möglicherweise nicht bezuschusst werden) stellen wir demnächst in unserem Blog gesondert vor.
Mobilität zu Hause: Die Produktgruppe 52 beinhaltet technische Pflegehilfsmittel, die dank Sensoren oder ähnlichem die Orientierung und die Mobilität in den eigenen vier Wänden unterstützen. Beispielsweise gibt es Pflegehilfsmittel, die zur örtlichen Orientierung dienen oder Assistenzsysteme, die z. B. bei der Ernährung helfen. Andere Systeme erinnern beispielsweise Demenzkranke an die regelmäßige Einnahme von Medikamenten. Wer einen (ggf. motorisierten) Rollstuhl benötigt, wird in Produktgruppe 50 fündig.
Beantragung und Voraussetzung
Technische Pflegehilfsmittel lassen sich ganz ohne ein ärztliches Rezept beziehen. Es handelt sich hierbei ja nicht um ein Hilfsmittel nach SGB V und somit ist keine Verordnung notwendig. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die pflegebedürftige Person a) einen Pflegegrad hat und b) in häuslicher Umgebung – z. B. auch bei Betreutem Wohnen oder in einer WG – lebt. Zudem muss das gewünschte Pflegehilfsmittel c) „zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen“ (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse kannst Du ganz einfach selber bei der Kasse stellen. Pflegefachkräfte oder der Medizinische Dienst können auch ganz offiziell Empfehlungen zur Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Antragsformulare erhältst du entweder von der Pflegekasse oder aber von den jeweiligen Anbietern von Pflegehilfsmitteln.
Kaufen oder leihen? Wie Du technische Pflegehilfsmittel erhältst
Eine Besonderheit sind Pflegehilfsmittel „zum Verbrauch“. Diese werden monatlich mit pauschal 40 Euro bezuschusst. So eine Pauschale gibt es für technische Pflegehilfsmittel nicht. Im Grunde gibt es die folgenden vier Wege, technische Pflegehilfsmittel zu erhalten.
Leihen | § 40 Abs. 3 SGB XI gibt vor: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ So etwas trifft insbesondere auf große und teure Pflegehilfsmittel – wie Betten oder Rollstühle – zu. | keine Zuzahlung |
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Überlassung | Die Pflegekasse kann auch entscheiden, dass technische Pflegehilfsmittel nicht als Leihgabe, sondern Dir komplett überlassen wird. | Zuzahlungspflicht von maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel (Befreiung der Zuzahlungspflicht möglich) |
Aufzahlung | Hast Du einen bestimmten Wunsch, welches technisches Pflegehilfsmittel zu benötigst, das zwar alle Voraussetzungen erfüllt, aber laut Pflegekassen „über das Maß des Notwendigen hinausgeht“? In diesem Fall musst Du die Mehrkosten selber tragen. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten „Aufzahlung“ (nicht zu verwechseln mit der Zuzahlung). | Zuzahlung ggf. möglich |
Kaufen | Nimmst Du den Vorschlag der Pflegekasse (z. B. ein bestimmtes Produkt leihweise zu erhalten) nicht an oder die Pflegekasse lehnt Deinen Antrag ab, besteht natürlich die Möglichkeiten, das gewünschte Pflegehilfsmittel auch selber zu kaufen. In diesem Fall bleibt eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse komplett aus. | keine Zuzahlung |
Die Pflegekasse überprüft den Antrag und entscheidet dann, ob ein technisches Pflegehilfsmittel genehmigt wird und wie es Dir überlassen wird. Im Bedarfsfall kann die Pflegekasse laut § 40 SGB XI auch die Notwendigkeit des Pflegehilfsmittel durch eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst untersuchen lassen.
Darüber hinaus darf die Pflegekasse die Bewilligung davon abhängig machen, ob die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson bereit ist, sich in der Nutzung des Pflegehilfsmittel ausbilden zu lassen, oder fähig ist, das Produkt selber anpassen zu können. Bei medizintechnischen Produkten ist eine fachliche Einweisung (z. B. durch eine:n Mitarbeiter:in des Herstellers oder des Hilfsmittellieferanten) oft verpflichtend.
Innerhalb drei Wochen muss die Pflegekasse eine Entscheidung gefällt haben. Ist eine Überprüfung durch eine Pflegekraft oder den Medizinischen Dienst notwendig, beträgt diese Frist fünf Wochen. Bezüglich der Bewilligung, des Bescheids und des Rechts auf Widerspruchs gelten hier im Grunde dieselben Regeln wie bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Wir empfehlen Dir, diesbezüglich einen Blick in unseren Artikel zur Beantragung einer Wohnraumanpassung zu werfen.
Worauf musst Du achten, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen – egal, ob in einer Partnerschaft, in einer WG oder beim Betreuten Wohnen? Demnächst im Blog stellen wir die Besonderheiten der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (aber auch technischen Pflegehilfsmittel) für Wohngruppen vor