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Eine Person bestimmen, die Sie vertritt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen vielleicht nicht mehr in der Lage dazu sind – das ermöglicht eine Vorsorgevollmacht. Was genau der Bevollmächtige tun darf und soll und worauf Sie bei der Erstelkung einer Vorsorgevollmacht achten sollten, haben wir für Sie zusammengetragen.
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die stellvertretend für Sie Entscheidungen fällt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine Vorsorgevollmacht (auch Vorsorgeverfügung genannt) legt nicht nur fest, welche Person in welchen Situationen in Ihrem Namen handeln darf, sondern auch, in welchen genauen Aufgaben die Person Sie vertreten darf. Eine Vorsorgevollmacht kann also für sämtliche Angelegenheiten oder aber nur für einzelne Aufgaben gelten.
Bevollmächtigte: Die Personen, denen Sie in der Vorsorgevollmacht als Stellvertreter bestimmen, werden Bevollmächtigte genannt. Das können prinzipiell auch mehrere Personen sein, die entweder gemeinsam (jeder mit eigenen Aufgabengebieten) oder aber stellvertretend (sogenannte Ersatz-Bevollmächtigte) arbeiten. In der Regel werden nahe Verwandte oder Bekannte – wie Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder oder enge Freunde – als Bevollmächtige ausgewählt.
Vollmachtgeber: Sie, als Verfasser einer Vorsorgevollmacht, sind der Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht kann jede Person erstellen. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und geschäftsfähig ist.
Vorsorgevollmachten sind dann wichtig, wenn Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein sollten, für sich selbst zu sprechen und für sich selbst zu entscheiden. Ein solcher Moment kann beispielsweise durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder im sehr fortgeschrittenen Alter eintreffen. Andere haben dann die Aufgabe, für Sie stellvertretend Entscheidungen treffen zu müssen.
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht verpflichtend. Gegebenenfalls wird sie auch nie benötigt – z. B. wenn der Tod sehr schnell eintritt. Aber was passiert, wenn doch der Fall eintritt und Sie nicht mehr selber Entscheidungen fällen können? Wurde eine Vorsorgevollmacht nicht rechtzeitig erstellt, ist es Sache des Betreuungsgericht, einen Betreuer festzulegen.
Eine Vorsorgevollmacht hat also den Vorteil, dass Sie selber festlegen können, wer in Ihrem Namen Entscheidungen fällen darf. Es besteht dann nicht die Gefahr, dass jemand vom Gericht bestimmt wird, der ihre Wünsche und Bedürfnisse gar nicht kennt oder ggf. falsch einschätzt.
Auf der anderen Seite hat das Fehlen einer Vorsorgevollmacht den Vorteil, dass das Betreuungsgericht sehr formell vorgeht und genauer hinschaut, was der ernannte Betreuer macht. Gerade dann, wenn Sie niemanden im Umfeld haben, der oder dem Sie blind vertrauen, kann die Wahl eines Bevollmächtigen schwierig sein. Gegebenenfalls möchten Sie einem nahen Verwandten ganz bewusst nicht die Bürde der Entscheidungsgewalt auferlegen.
Egal, ob Sie sich bewusst für oder gegen eine Vorsorgevollmacht entscheiden: Es empfiehlt sich, auf jeden Fall eine Patientenverfügung zu machen. Damit können Sie genau festlegen, wie mit Ihnen zu verfahren ist, wenn Sie nicht mehr selber über sich entscheiden können – egal, ob das Gericht oder Sie selbst einen Betreuer ernennt.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Notvertretungsrecht. Dies ist eine Art Notlösung für all jene, die keine Vorsorgevollmacht oder ähnliches erteilt haben. Laut § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können sich Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Notsituationen gegenseitig vertreten. Das Notvertretungsrecht gilt nur für sechs Monate. Anschließend übernimmt das Betreuungsgericht die Wahl des Betreuers.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht oder dergleichen vorliegt oder die Ehepartner nachweislich getrennt voneinander leben. Auch dann, wenn der Arzt genau weiß, dass der zu vertretende Lebenspartner keineswegs vom Lebensgefährten vertreten werden möchte, kann der Arzt die Notvertretung verweigern.
Denn Lebenspartner können nur dann stellvertretend agieren, wenn sie auch eine entsprechende Bestätigung vom Arzt erhalten. Dieser ist verpflichtet, diese auszustellen, damit man als Lebens-/Ehepartner auch jederzeit Gebrauch von dem Notvertretungsrecht machen kann. Das Bestätigung sagt aus, dass es keine andere Betreuer gibt und dass kein weiteres Vertretungsrecht in Anspruch genommen wird. Diese ärztliche Bestätigung soll vor allem dafür sorgen, dass das Notvertretungsrecht nicht missbräuchlich genutzt wird.
Dass das Notvertretung nur für sechs Monate gilt, zeigt, dass dieses Recht nur eine Notlösung ist. Gemacht für jene, die eine Vorsorgevollmacht vergessen haben oder nicht mehr rechtzeitig gemacht haben. Es empfiehlt sich also, sich ernsthaft zu der Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen.
Übrigens: Wer unbedingt verhindern möchte, dass der Lebens-/Ehepartner in Notsituationen die Betreuung übernimmt, kann ab sofort ein Widerspruch gegen die Notvertretung einlegen. Idealerweise hinterlegen Sie den Widerspruch sogar beim Zentralen Vorsorgeregister, damit Sie sicher sein können, dass alle Ärzte darüber Bescheid wissen. (Mehr zum Zentralen Vorsorgeregister weiter unten unter „Aufbewahrung: Wo die Vorsorgevollmacht zu finden sein soll“.)
Um welche Angelegenheiten geht es eigentlich, in denen Sie bei einer Vorsorgevollmacht vertreten werden würden? Worum kann sich der Bevollmächtige kümmern, sofern Sie dies nicht in der Vorsorgevollmacht bewusst ausgeschlossen haben?
Im Folgenden listen wir einmal alle Angelegenheiten auf, die ein/eine Bevollmächtige übernehmen kann:
Alles rund um die ärztliche, therapeutische und pflegerische Behandlung/Versorgung
Alle Angelegenheiten mit Behörden
Ihre Finanzen und Ihr Vermögen
Wahl Ihres Wohnorts (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Briefe und Pakete in Ihrem Namen annehmen, öffnen und versenden
Vertretung vor Gericht
Die bevollmächtigte Person darf übrigens nicht alles tun. Beispielsweise gilt § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum sogenannten Insichgeschäft: Als Ihr Vertreter darf er/sie nicht einfach in Ihrem Namen ein Geschäft mit sich selbst machen – und sich beispielsweise aus Ihrem Vermögen selber beschenken.
Außerdem ist bei besonders schweren Entscheidungen noch eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig. Darunter fallen zum Beispiel freiheitsentziehende Maßnahmen oder gefährlichen Behandlungen, die ein hohes Sterberisiko haben.
Üblicherweise werden nahe Verwandte oder Bekannte als Bevollmächtigte vorgesehen – also z. B. Ehepartner bzw. Lebensgefährten, Kinder oder sehr enge Verwandte oder Freunde. Sie müssen zu den gewählten Personen vollstes Vertrauen haben. Außerdem empfiehlt es sich, wenn die Bevollmächtigen in Ihrer Nähe leben und nicht erst von weitem (oder gar aus dem Ausland) erst anreisen müssen. Denn ggf. können schriftliche Zustimmungen und dergleichen besonders dringlich sein.
Gut zu wissen: Die bevollmächtigte Person muss gar nicht wissen, dass Sie diese ausgewählt haben. Sie müssen Sie also nicht erst um Erlaubnis fragen. Auf der anderen Seite hat ein Bevollmächtigter auch die Möglichkeit, die Vollmacht gar nicht erst anzunehmen oder jederzeit wieder zurückzugeben.
Es ist dennoch ratsam, wenn Sie die gewählte Person im Vorfeld über Ihre Entscheidung in Kenntnis setzen. Vielleicht klärt es sich so, dass die Person mit der Situation überfordert ist und die Vollmacht nur ungern annehmen würde. Das muss auch keinen böswilligen Grund haben. Seien Sie sich also sicher, wer wirklich da sein will und kann, wenn die Vorsorgevollmacht zum Tragen kommen sollte.
Es sind auch mehr als eine Person als Bevollmächtigte möglich. Beispielsweise können Sie in der Vorsorgevollmacht genau klären, wer für welche Aufgabe verantwortlich sein soll. (Beachten Sie aber, dass ein solches Splitting der Verantwortlichkeiten ggf. Ärger bedeuten könnte – wenn z. B. über die finanzielle Höhe der benötigten Pflege diskutiert werden sollte.) Auch ist es möglich, einen Ersatz-Bevollmächtigten zu wählen, sollte die an erster Stelle gewählte Person nicht die Vollmacht annehmen wollen oder können.
Es besteht zudem jederzeit die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht darüber entscheidet, dass der oder die Bevollmächtigte nicht im Ihrem Sinne handelt. Beispielsweise darf jede Person in Ihrem Umfeld einen solchen Verdacht beim Gericht äußern. Zweifelt das Betreuungsgericht nach genauer Untersuchung das Vorgehen des Bevollmächtigten an, kann ein sogenannter Kontrollbetreuer eingeschaltet werden. Dieser überprüft dann bei den Entscheidungen des Bevollmächtigten, ob Ihre Rechte entsprechend gewahrt werden.
Was passiert also, wenn ein Bevollmächtigter vom Gericht als ungeeignet angesehen wird, aus sonstigen Gründen nicht geschäftsfähig ist oder einfach nicht die Vollmacht übernehmen will? Für diese Fälle gibt es drei Möglichkeiten, die Sie bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht berücksichtigen können:
Sie planen diese Eventualitäten nicht ein. In diesem Fall wird sich das Betreuungsgericht der Sache annehmen und einen rechtlichen Betreuer bestimmen, der Ihre Angelegenheiten per Gesetz regelt.
Sie benennen in Ihrer Vorsorgevollmacht einen Ersatz-Bevollmächtigten – was durchaus zu empfehlen ist.
Sie gestatten den oder die Bevollmächtigten, weitere Bevollmächtigte zu berufen. Das ist dann sinnvoll, wenn Ihr Bevollmächtigter z. B. einen Anwalt beauftragen möchte bzw. muss. (In der Vorsorgevollmacht können Sie genau vorgeben, dass diese Befugnis nur auf Personen mit bestimmten Qualifikationen – wie z. B. Pflegekräfte, Anwälte etc. – beschränkt ist.)
Es gibt wenig Vorgaben was eine Vollmacht angeht. Theoretisch können Sie auch mündlich eine Vollmacht abgeben – aber ohne Zeugen hätten Sie quasi keinen belegbaren Beweis. Sie sollten die Vorsorgevollmacht also schriftlich anfertigen.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie die Vorsorgevollmacht beglaubigen oder sogar norariell beurkundigen lassen. Auch ist eine Hinterlegung oder Registrierung der Vollmacht möglicht. All das ist aber nicht zwigend notwendig. Eine Vollmacht ist auch ohne Beglaubigung oder Beurkundung gültig. (Mehr zum Thema weiter unten.)
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bietet online eine kostenlose Vorlage für eine Vorsorgevollmacht an. Nutzen Sie diese oder orientieren Sie sich daran, wenn Sie Ihre eigene Vollmacht erstellen. So können Sie sicher gehen, dass Sie keine wesentlichen Punkte übersehen oder vergessen haben.
Vorlage des BMJ zur VorsorgevollmachtEine solide Vorsorgevollmacht benötigt: Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift und natürlich Ihre Unterschrift samt dem aktuellen Datum.
Auch von der bevollmächtigten Person müssen Sie alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum und Adresse eintragen. Eine Unterschrift des Bevollmächtigten ist an sich nicht notwendig – denn eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne diese gültig. Eine Unterschrift der Person unterstreicht aber, dass sie auch entsprechend informiert wurde und dass Sie sich mit ihr schon ausführlich über die Vollmacht unterhalten haben.
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht nicht widerrufen, ist Sie grundsätzlich unbefristet gültig. Sie endet erst, wenn alle in der Vollmacht genannten Angelegenheiten erledigt und nicht mehr relevant sind. Im Falle von Pflege und ärztlichen Maßnahmen ist das zum Zeitpunkt Ihres Todes. Aber im Falle anderer Angelegenheiten wie z. B. Finanzen kann die Vorsorgevollmacht durchaus auch über Ihren Tod hinaus gelten. Es empfiehlt sich also, in der Vollmacht genau anzugeben, was im Falle Ihres Todes mit den in der Vollmacht genannten Regelungen passieren soll.
Nehmen Sie sich vor, die erstellte Vorsorgevollmacht alle paar Jahre einmal genauer anzusehen und zu überprüfen. Gibt es ggf. Punkte, die Sie mit der Zeit anders planen würden? Dann ändern Sie Ihre Vollmacht entsprechend ab.
Zudem empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht auch dann, wenn Sie nichts daran ändern, immer wieder erneut mit aktuellem Datum zu unterschreiben. Das zeigt später, dass die Vollmacht nach wie vor gültig ist und Sie nicht ggf. neuere Vorsorgevollmachten vergeben haben und die vorliegende nicht veraltet ist.
Eine Vorsorgevollmacht erfordert keine Beglaubigung oder gar eine Beurkundung durch einen Notar. Aber für bestimmte Fälle, kann eine Beglaubigung praktisch sein. Hat jemand die Vollmacht beglaubigt, ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand die Echtheit der Vorsorgevollmacht anzweifelt. Zudem gibt es Fälle, wo eine öffentliche Beglaubigung oder gar eine notarielle Beurkundung unausweichlich ist.
Demenz: Wird eine Vorsorgevollmacht erst relativ spät erstellt und tritt beim Vollmachtgeber ggf. eine Demenz auf, kann die Güligkeit der Vorsorgevollmacht möglicherweise angezweifelt werden. Die Frage ist, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung noch klar bei Verstand war. Auch dann, wenn es z. B. familiäre Uneinigkeit gibt, kann dann die Beglaubigung durch einen Notar (oder aber auch durch eine Behörde) jeglichen Zweifel beseitigen.
Bankgeschäfte: Banken tun sich mit Vorsorgevollmachten gelegentlich schwer. Hier ist eine beglaubigte Vorsorgevollmacht sehr wichtig. Mehr noch: Erkundigen Sie sich vorzeitig bei Ihren Banken zu diesem Thema. Möglicherweise akzepieren diese nur eigene Vorlagen für Vollmachten. Um Gerichtsverfahren und Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Sie diese Vollmachtvorlagen Ihrer Bank mit in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen. Die genauen Begrifflichkeiten lauten je nach Bank Kontovollmacht, Bankvollmacht oder Depotvollmacht.
Immobilienverkauf: Wer eine Immobilie besitzt und dem Bevollmächtigten eine möglichst hohe Vollmacht erteilen will, sollte die Vorsorgevollmacht unbedingt notariell beurkunden lassen. Das Verwalten einer Immobilie ist auch ohne Beurkundung möglich, nicht aber der Verkauf. Insbesondere dann, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt (z. B. Ehepartner), sind beurkundete Vollmachten notwendig. Ohne diese hätte der andere Eigentümer gar keine Möglichkeit, die Immobilie zu veräußern.
Während eine Vorsorgevollmacht kostenlos erstellt werden kann, kostet natürlich die öffentliche Beglaubigung durch eine Behörde oder ein Notar bzw. die Beurkundung durch einen Notar etwas. Eine Beglaubigung ist in der Regel preiswerter als eine Beurkundung. Letzteres orientiert sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Als Geschäftswert wird hier die Hälfte Ihres Vermögens angesetzt. Hier finden Sie einen genauen Gebührenrechner (der Gebührensatz beträgt 1.0). Eine Beurkundung kostet aber mindestens 60 Euro, maximal aber 1.735 Euro.
Wie bereits betont, ist es ratsam, den oder die Bevollmächtigte zur Planung und Erstellung der Vorsorgevollmacht einzubeziehen. Insofern sollten die Person und auch andere wichtige Menschen wissen, wo genau das Original der Vorsorgevollmacht zu finden sein wird. Denn nur mit dem Original kann eine bevollmächtigte Person auch agieren.
Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht in einem entsprechend beschrifteten Ordner (ggf. zusammen mit anderen Verfügungen, Dokumenten und Vollmachten) an einem sicheren Platz im Ihrem Zuhause abzulegen.
Auch können Sie die Vorsorgevollmacht bei einem Notar kostenpflichtig hinterlegen. Dieses Original – Urschrift genannt – wird durchweg beim Notar verbleiben, während der Bevollmächtige vom Notar eine beglaubigte Kopie erhält.
Zudem gibt es auch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Dort können Sie die Vorsorgevollmacht samt der Angabe, wer die bevollmächtigten Personen sind, registrieren. Die Vollmacht selbst wird dort aber nicht hinterlegt. Für die Kosten müssen Sie – abhängig von der Zahlungart und der Anzahl der Bevollmächtigten – einen zweistelligen Betrag veranschlagen.
General- und Vorsorgevollmachten werden oft verwechselt. Mit beidem können Sie eine Person bevollmächtigten, sich um alle Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Belange zu kümmern. Der Unterschied ist der, dass eine Generalvollmacht nicht auf bestimmte Aufgaben (z. B. Pflege) beschränkt ist, sondern Ihren sämtlichen Angelegentlichen betrifft. Und zudem gilt eine Generalvollmacht in der Regel sofort.
Für den speziellen Fall, dass eine Vollmacht einsetzt, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage dazu sind, ist defintiv eine Vorsorgevollmacht zu wählen. Möglicherweise erfordert letzteres aber auch mehr Aufwand, um nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber auch wirklich nicht mehr geschäftsfähig ist. Das ist bei einer Generalvollmacht einfacher.
Übrigens: Eine Generalvollmacht kann auch nicht alles ermöglichen. Für besonders riskante medizinische Vorhaben oder die Auflösung des Haushalts ist auch bei einer Generalvollmacht die Entscheidung eines Betreuungsgerichts notwendig.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden oft in einm Atemzug genannt. Mit Blick auf die eigene Gesundheit zum Lebensende betreffen beide Dokumente dasselbe Thema, aber sie sind doch grundverschieden. Eine Vorsorgevollmacht kommt dann zum Tragen, wenn der Fall einsetzt, dass Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Eine Patientenverfügung hingegen gilt ab sofort: Dort benennen Sie keinen Stellvertreter, sondern geben genau vor, wie für den Fall, dass Sie nicht mehr über sich selbst entscheiden können, mit Ihnen umgegangen werden soll. Ob Sie beispielsweise lebensverlängerne Maßnahmen wünschen oder nicht. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ersetzen sich also nicht, sie ergänzen sich. Eine Patientenverfügung ist zudem ein hilfreiches Dokument für die – per Vorsorgevollmacht bestellten – Bevollmächtigten.
Eine Betreuungsverfügung ist vergleichbar mit einer Vorsorgevollmacht, denn auch hier geben Sie eine oder mehrere Personen an, die Sie dann vertreten sollen, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. Doch während Sie bei der Vorsorgevollmacht alles ganz klar festlegen, sind die gewählten Personen bei einer Betreuungsverfügung erst einmal nur Wünsche und Vorschläge an das Betreuungsgericht. Dieses überprüft, ob die genannte Person als rechtlicher Betreuer in Frage kommt.
Zudem entscheidet auch das Gericht, in welchen Angelegenheiten genau der oder die Betreuer Sie vertreten sollen. Hier werden also alle Vorgänge genauer kontrolliert als bei Bevollmächtigten, die per Vorsorgevollmacht befugt werden. Aber dafür muss auch für sämtliche Entscheidungen das Gericht tagen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Sinnvoll ist eine Betreuungsverfügung für jene, die nicht vollstes Vertrauen in die zu betreuende Person haben.
Hier finden Sie mehr Informationen zu den weiteren Vollmachten und Versorgungen: