Deutsches Medizinrechenzentrum

Alles, was Sie zur Patientenverfügung wissen sollten

  • Warum eine Patientenverfügung wichtig ist

  • Worauf Sie achten sollten

  • So erstellen Sie eine Patientenverfügung

Richtig
vorgesorgt

Patientenverfügung schnell und einfach erstellen

Mit einer Patientenverfügung können Sie dafür sorgen, dass Sie auch dann über wichtige Lebensentscheidungen bestimmen können, wenn Sie nicht mehr in der Verfassung dazu sind. Das kann beispielsweise im hohen Alter oder aber auch durch eine schwere Krankheit oder durch einen Unfall passieren. Wir geben einen Überblick über die Patientenverfügung (auch Patientenvollmacht genannt) und erklären, wie Sie diese selber erstellen können.

Hintergrund: Warum eine Patientenverfügung sinnvoll ist

Das Leben kann sich von einem Moment auf den nächsten extrem wandeln – beispielsweise bei einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder einem schweren Unfall. Was, wenn Sie dann nicht mehr in der Lage sind, eigenhändig zu entscheiden, welche Pflege, medizinischen Behandlungen und Therapien Sie möchten. Insbesondere Entscheidungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen – wie Reanimationen, starken Medikamenten, künstlicher Beatmung oder künstlicher Ernährung – sind dann nicht möglich. Und Angehörige müssen sich dann damit beschäftigen, welche Maßnahme in Ihrem Sinne ist.

Für solche Fälle sollten Sie vorsorgen – und schon frühzeitig eine Patientenverfügung erstellen. Das empfiehlt sich nicht nur für Notfälle und ungeplante Situationen, sondern auch schon für das Alter.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorgabe über die genaue Wahl von Therapien und Behandlungen zum Zeitpunkt Ihres Lebensendes, wenn Sie nicht mehr selber in der Lage sind, entsprechende Entscheidungen zu treffen.

Formal ist eine „Verfügung“ ein Rechtsgeschäft: Die Rechtslage wird zu einem bestimmten Zeitpunkt geändert, indem ein Recht übertragen, aufgehoben oder geändert wird. Obwohl eine Patientenverfügung manchmal fälschlicherweise auch als „Patientenvollmacht“ bezeichnet wird, gilt eine Vollmacht im Grunde kontinuierlich. Eine Patientenverfügung jedoch gilt erst ab dem Zeitpunkt, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Rechtliches eigenhändig zu regeln.

Im Bundesgesetzbuch steht unter § 1901a Abs. 1 BGB:

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“

Sie treffen also zu einem Zeitpunkt, wo Sie als „einwilligungsfähig“ gelten, Vorgaben zu dem Zeitpunkt, wo Sie „einwilligungsunfähig“ sein könnten. Damit ist gemeint, dass Sie dann nicht mehr in der Lage wären, ein Recht, das Ihnen zusteht, einzuwilligen oder abzulehnen. Im Falle einer Patientenverfügung sind das vor allem lebensverlängernde Maßnahmen.

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn sie „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“. Darüber entscheiden in der Regel Ärzte und Ärztinnen, im Zweifel aber auch das Gericht. Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte, Angehörige und sonstige Bevollmächtigte bzw. Betreuer haben sich an die Patientenverfügung verbindlich zu halten.

Es empfiehlt sich, die schriftliche Patientenverfügung immer griffparat zu haben. Angehörige sollten am besten wissen, wo diese liegt.

Unser Tipp: Gerade weil eine Patientenverfügung so ein wertvolles Dokument ist, sollten Sie sich regelmäßig Gedanken über die Aktualität der Verfügung machen. Überprüfen Sie, ob Sie Ihre Vorgaben nach wie vor unterschreiben – und ändern Sie Ihre Patientenverfügung gegebenenfalls entsprechend ab.

Habe ich die Pflicht, eine Patientenverfügung zu erstellen?

Es gibt keine Verpflichtung, eine Patientenverfügung zu erstellen. Auch, wenn vieles für eine Patientenverfügung spricht, ist sie rein freiwillig. (Das gilt nicht für den potentiellen Betreuer! Ist eine Patientenverfügung einmal erstellt und wird nicht widerrufen, ist sie für Betreuer verpflichtend.)

Was aber passiert, wenn es keine Patientenverfügung gibt? § 1901a Absatz 2 BGB erklärt:

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme (…) einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“

Sollen Sie sich gegen eine Patientenverfügung entscheiden, sollten Sie jedoch überlegen, ob Sie nicht zumindest eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung aufstellen.

Was in einer Patientenverfügung stehen soll

In einer Patientenverfügung formulieren Sie, welche Vorstellung Sie von Ihrem Lebensende haben und welche medizinischen und therapeutischen Maßnahmen Sie sich für diese Situation wünschen.

Damit eine solche Patientenverfügung auch wirksam ist, müssen darin einige konkrete Informationen stehen. Selbstverständlich müssen Sie in der Patientenverfügung Ihren vollen Namen, Ihren Geburtstag und Ihre Anschrift angeben. Auch ist eine solche Verfügung nur mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift gültig.

Darüber hinaus muss konkret genannt werden, in welchen beispielhaften Situationen die Verfügung selten soll. Beispielsweise, wenn Sie sich in einem Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befinden. Oder wenn Sie infolge einer Gehirnschädigung die Fähigkeit verloren haben sollen, eigenhändig Entscheidungen zu treffen.

Legen Sie fest, dass die Verfügung gelten soll, „wenn“ etwas passiert, müssen Sie logischerweise auch das „dann“ angeben. Also was genau soll dann passieren? Sie benennen ganz genau welche Maßnahmen in den besagten Fällen getroffen werden sollen. Ebenso geben Sie auch an, was Sie explizit nicht möchten. Mögliche Maßnahmen, die in einer Patientenverfügung berücksichtigt werden sind beispielsweise:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen (im Allgemeinen)

  • Schmerz- und Symptombehandlung (Alles, was möglich ist? Oder nur alles ohne bewusstseinsdämpfende Wirkungen?)

  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

  • Wiederbelebung (zum einen bei den zuvor genannten Situationen und zum anderen bei allen weiteren Situationen des Kreislaufstillstands oder Atemversagens)

  • Künstliche Beatmung

  • Dialyse

  • Antibiotika (ggf. nur bei einer palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung)

  • Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen

Außerdem enthält die Patientenverfügung Ihren Wunsch, wo Sie am liebsten sterben möchten: zuhause (bzw. in vertrauter Umgebung), im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Und wen Sie dabei bei sich haben wollen: Einen bestimmten Verwandten/Bekannten? Beistand von der Hospiz? Eine Vertreterin oder einen Vertreter von einer bestimmten Kirche?

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Was ist wichtiger?

Die Antwort auf diese Frage: Beides! Es empfiehlt sich in der Tat, sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht zu haben.

Nur die Vorsorgevollmacht?
Nur die Patientenverfügung?
Nichts von beiden?

„Ich habe nur eine Vorsorgevollmacht …“

„… brauche ich überhaupt eine Patientenverfügung?“

In einer Vorsorgeverfügung bestimmen Sie jemanden, dem Sie vertrauen, als Bevollmächtigten. Er/Sie entscheidet dann für Sie, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder dergleichen nicht mehr einwilligungsfähig sein sollten. Aber kennt der/die Bevollmächtige auch Ihre Bedürfnisse und Wünsche? Zum einen empfiehlt es sich, mit der vertrauten Person über den Extremfall zu sprechen. Zum anderen sollten Sie trotz allem eine Patientenverfügung erstellen: Diese führt Ihren Standpunkt noch einmal schriftlich auf und ist für die Ärzte später bindend. Außerdem entlasten Sie die bevollmächtigte Person bei wichtigen Entscheidungen.

„Ich habe nur eine Patientenverfügung …“

„… brauche ich überhaupt eine Vorsorgevollmacht?“

Im Grunde sagt eine solide erstellte Patientenverfügung alles aus, was für den Extremfall relevant ist. Aber es schadet nicht, wenn eine vertraute Person als Ihr offizieller Bevollmächtigter ihre Wünsche aus der Patientenverfügung gegenüber den Kliniken, Ärzten, Therapeuten und Pflegekräften – aber auch gegenüber anderen Verwandten – nachdrücklich unterstreicht. Und sollte doch etwas unklar sein, können Sie sicher gehen, dass die bevollmächtigte Person sich auch bei dem, was die Patientenverfügung nicht benennt, in Ihrem Sinne einsetzt.

„Ich habe nichts von beidem …“

„… brauche ich solche Verfügungen und Vollmachten überhaupt?“

Wenn Sie keine Verfügungen oder Vollmachten für wichtige Lebensentscheidungen an Ihrem Lebensende erstellt haben, können Sie ggf. Glück haben. Nämlich dann, dass der Extremfall nicht eintrifft und Sie bis zum Lebensende klar über sich entscheiden können und von einem Moment auf den nächsten sterben. Aber was, wenn dem nicht so ist? Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (oder alternativ eine Betreuungsverfügung) bieten Sicherheit!

Sollte der Fall eintreffen, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht erstellt haben: So oder so muss es jemanden geben, der oder die für Sie Lebensentscheidungen trifft. Haben Sie keine solche Person ernannt, dann wird das Gericht für Sie einen Betreuer bestimmen. Haben Sie diesen nicht per Betreuungsverfügung bestimmt, wird das Gericht zunächst in Ihrem nahen Umfeld nach einer solchen Person erkundigen. Auch wird Ihr Hausarzt gefragt, ob Sie in gesunden Zeiten ggf. Wünsche geäußert haben. Schließlich wird das Gericht einen offiziellen Betreuer bestellen. Und schlimmstenfalls ist das eine Person, die Sie sich nie für diese Aufgabe gewünscht haben. Und dass Ihr Hausarzt sich bei der Fülle an Patienten überhaupt erinnert, was Sie möglicherweise einmal angedeutet haben, ist mehr als fraglich.

Sie sehen also: So oder so, empfiehlt es sich, mindestens eine der möglichen Verfügungen oder Vollmachten auszustellen. Empfohlen wird grundsätzlich immer eine Patientenverfügung sowie entweder eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung.

Hier finden Sie mehr Informationen zu den weiteren Vollmachten und Versorgungen:

Alles über die Vorsorgevollmacht

Alles über die Betreuungsverfügung

Eine Patientenverfügung erstellen

Eine Patientenverfügung lässt sich mit den passenden Hilfsmitteln leicht erstellen. Auch entstehen Ihnen dabei in der Regel keine Kosten. Im Falle von Beratungen zum Thema sowie bei einer Beglaubigung (siehe unten) fallen aber Kosten an.

Sie können nach dem oben genannten Muster im Grunde eine eigene Verfügung niederschreiben – aber die Gefahr ist dann groß, dass Sie nicht die korrekten medizinischen Begriffe verwenden. Deswegen sind professionelle Vorlagen zu empfehlen. Beispielsweise das Bundesministerium für Justiz bietet Beispieldokumente zum Download an, die passende Textbausteine zum Zusammenstellen einer Patientenverfügung enthalten. Zudem gibt es von der Verbraucherzentrale ein Online-Baukasten, um eine Patientenverfügung zusammenzustellen.

Wie schon angemerkt, sind Patientenverfügungen nur mit Ihrer Unterschrift gültig. Sie verfallen nicht und gelten Ihr gesamtes Leben lang. Deswegen ist es ratsam, alle paar Jahre einmal die verfasste Verfügung kritisch zu studieren, ob Sie ggf. in einer Angelegenheit eine andere Meinung angenommen haben. Außerdem kann sich im Laufe der Jahre der Stand der medizinischen Fortschritte und Erkenntnisse ändern. Möglicherweise schauen lebenserhaltende Maßnahmen in zwanzig Jahren anders aus als heute.

Sie können die Patientenverfügung selbstverständlich jederzeit widerrufen. Und das ist auch formlos – also im Grunde auch mündlich – möglich. Es empfiehlt sich aber, den Widerruf schriftlich anzulegen und zu unterschreiben.

Beratung und Beglaubigung von Verfügungen

Wünschen Sie eine Beratung zu dem Thema Patientenverfügung? Diese finden Sie möglicherweise hier:

  • Ihr Hausarzt berät Sie gerne zu medizinischen Fragen rund um die Patientenverfügung.

  • Die Caritas bietet eine kostenlose Onlineberatung zur Vorsorge und zu Patientenverfügungen an.

  • Bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz gibt es eine kostenfreie Telefonberatung.

  • Manche Sozialverbände (wie die VdK) bieten ihren Mitgliedern (!) kostenfreie Rechtsberatungen an.

  • Auch Anwälte können Sie ausgiebig beraten. Je nach Rechtsschutzversicherung können die Kosten ggf. anteilig übernommen werden.

Dass eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden muss, ist nicht notwendig. Möchten Sie aber auf Nummer sicher gehen, dass Ihre Wünsche auch wirklich berücksichtigt werden, dann kann eine Beglaubigung sinnvoll sein. Auch erhöht die von einem Notar verschriftlichte Patientenverfügung die Akzeptanz. Aber auch Ihr Arzt kann als Zeuge fungieren – ohne, dass Sie dafür in die Tasche greifen müssen.

Ein üblicher Standardsatz für die Beglaubigung einer Patientenverfügung durch einen Notar sind 60 Euro zuzüglich Kosten für Post und Büro sowie die Mehrwertsteuer. Auf Wunsch hinterlegt der Notar die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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