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Wer Rehabilitationssport oder Funktionstraining mit den Kostenträgern abrechnen möchte, muss die rechtlichen Grundlagen kennen und einhalten. Wir erklären Ihnen, was der Unterschied zwischen beiden Leistungsbereichen ist und nennen die juristischen Grundlagen.
Funktionstraining und Rehasport sind beides Angebote für Menschen, die laut § 2 SGB IX eine Behinderung haben. Dennoch unterscheiden sich beide Formen der Hilfe zur Selbsthilfe voneinander:
Rehabilitationssport richtet sich an Behinderte und an einer Behinderung bedrohte Menschen. Der Rehasport verfolgt das Ziel, die Betroffenen bestmöglich in den Arbeitsalltag einzugliedern. Die gesetzliche Grundlage für diese ergänzenden Maßnahmen regelt der § 44 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 (SGB IX). Die Bewilligung der Hilfen erfolgt zeitlich begrenzt.
Der § 303 SGB V regelt, dass der Kostenträger bzw. die Krankenkasse bis zu 5 % des eingereichten Rechnungsbetrages aufgrund der Verordnung von der Rechnung des Leistungserbringers abziehen kann, wenn keine Datenlieferung gemäß § 302 SGB V erfolgt. Wenn Sie über das Deutsche Medizinrechenzentrum abrechnen, handeln Sie gemäß Paragraph 302 des Sozial-Gesetz-Buchs (SGB V) und vermeiden damit Rechnungskürzungen, weil die elektronische Abrechnung im Datenträgeraustausch erfolgt.