- Online-Abrechnung
- Software
- Preise
- Für wen?
- Wissen
- Blog
Für die Abrechnung der Leistungen und Kosten von physiotherapeutischen Leistungen und Maßnahmen gilt das Positionsnummernverzeichnis der Krankenkassen und der jeweilig zugrundegelegte Vertrag zur Abrechnung. Mit den Positionsnummern kann eine Physiotherapieleistung eindeutig identifiziert werden.
Die Verordnung von Heilmitteln durch Ärzte wird in Deutschland durch die "Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung", kurz "Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL" geregelt. Die HeilM-RL ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Die letzte Änderung trat am 30. Mai 2017 in Kraft. Die Heilmittel als Sachleistungen unterscheidet der § 32 SGB V von den von den Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 SGB V und den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Die Richtlinie besitzt untergesetzliche Rechtsnorm und wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) auf Basis des 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erlassen und in den jeweils aktualisierten Formen verabschiedet.
Die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Heilmitteln regelt die Heilmittelrichtlinie also in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog, dazu gehört die Art der Heilmittel, der Einsatz der Heilmittel nach Diagnosegruppen, die Anzahl der verordneten Heilmittel.
Zu den Heilmittelleistungen zählen:
Die ausübenden Heilberufe sind demgemäß Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.
Die Heilmittelrichtlinie regelt in §4 Heilmittelkatalog die Anwendbarkeit des Heilmittelkataloges. In der Heilmittelrichtlinie heisst es: "1. Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V ist Zweiter Teil dieser Richtlinie. 2. Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert."
Der Heilmittelkatalog ordnet jeder Leitsymptomatik (bezogen auf die Diagnosegruppen) verordnungsfähige Heilmittel mit maximaler Verordnungsmenge zu (sog. Gesamtverordnungsmenge im Regelfall). Das sind lt. Heilmittelrichtlinie:
Die Einzeldiagnosen sind in Diagnosegruppen geordnet. Die Verordnung erfolgt nach Zuordnung einer Diagnose zu einer Diagnosegruppe und die Auswahl eines geeigneten Heilmittels nach Leitsymptomatik und Therapieziel.
Mit dem Deutschen Medizinrechenzentrum rechnen Sie diese Positionsnummer ganz einfach ab, weil wir die Verträge mit den Preisen direkt für Sie im DMRZ-System hinterlegen und Sie mit der Schnelleingabe die richtigen Positionsnummern direkt finden. So einfach.