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Der Bundesverband Taxi und Mietwagen hat für 2023 Merkblätter veröffentlicht, die Patient:innen, Fahrdienste und Praxen noch einmal alle wichtigen Informationen rund um den Transportschein (Muster 4) nahebringen. Änderungen für 2023 gibt es zur Verordnung einer Krankenbeförderung – wie der Transportschein offiziell lautet – aber nicht. Viel mehr hebt der Verband die Aspekte hervor, die seit der Einführung des neuen Transportscheins 2020 aufgefallen sind. Auch gäbe es Detailänderungen, die durch Änderungen der Bezugsgröße für den jährlichen Lohnzuwachs entstanden seien.
Die sechs wichtigsten Ratschläge zum Transportschein für 2023
Ins Auge gesprungen sind uns sechs Vorgaben und Ratschläge, die der Bundesverband in seiner Meldung sowie in den neuen Infoblättern benennt. Diese stellen im Folgenden kurz vor.
Notwendigkeit und Wahl der Transportmittel: Nach wie vor müssen Ärzt:innen darauf achten, Krankenfahrten nicht wahllos zu verschreiben. Entscheidend seien zwei Fragen: Ist die Beförderung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig? Und welches Transportmittel ist für die Beförderung erforderlich? Praxen sollen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Blick behalten.
Verordnung im Notfall und im Eilfall: Es muss immer erst die Verordnung (und ggf. auch die Genehmigung) vorliegen, bevor eine Fahrt angetreten werden darf. Doch der Bundesverband betont, dass bei Notfällen (bei Lebensgefahr) und Eilfällen (Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden) die Verordnung auch nachträglich erfolgen darf.
Genehmigung außerhalb der Geschäftszeiten: In vielen Fällen sind Krankenfahrten immer genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass im Vorfeld (!) einer Fahrt sowohl die Verordnung als auch die Genehmigung durch die Krankenkasse vorliegen muss. Eine Ausnahme sei aber bei „akuten Erkrankungen“, wenn zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsstellen der Kassen gar nicht zu erreichen sind (z. B. wochenends oder nachts). Hier kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden. Das wäre laut des Bundesverbands Taxi und Mietwagen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossen worden.
Beförderung bei ambulanten Operationen: Obwohl die Krankenkassen die Fahrten zu und von ambulanten Operation nach § 115 b SGB V in der Regel bezahlen, gibt es hierfür auf dem neuen Transportschein kein entsprechendes Ankreuzfeld mehr. Der Taxi-Bundesverband empfiehlt, dass die „ambulante OP nach § 115 b“ auf dem Transportschein unter „anderer Grund“ angegeben werden sollte. Außerdem solle sich die:der Patientin die Kostenübernahme von der Krankenkasse bestätigen lassen.
Abweichender Behandlungsort: Die Krankenkassen übernehmen Fahrten zu und von abweichenden Behandlungsorten nur, wenn diese unter „Behandlungsstätte“ ausdrücklich genannt werden.
Unterstützung der Patient:innen zum Thema Zuzahlungsbefreiung: Der Taxi-Bundesverband betont die Komplexität des Themas Zuzahlungsbefreiung für die Patient:innen. Es empfiehlt sich, als Fahrdienst den:die Fahrgäst:in zu der Zuzahlungsbefreiung zu beraten und bei dem erforderlichen Genehmigungsverfahren aktiv zu unterstützen. Je reibungsloser das abläuft, um so besser gelingt auch die Planung der Fahrten.
Mehr Infos zum Transportschein
Die Infoblätter an Fahrdienste, Patient:innen und Ärzt:innen hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen hier zum Download veröffentlicht. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unseren umfangreichen Ratgeber inklusive Kontrollhilfe für den Transportschein.