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Heilmittel, Hilfsmittel, Krankentransport, Pflege

Was Leistungserbringer:innen über die E-Rechnung wissen sollten

Kompakte Infos zur E-Rechnung für Leistungserbringer:innen für Heilmittel, Hilfsmittel, ambulante Pflege, Rehasport oder Krankenfahrten.

Das Thema E-Rechnung ist derzeit in aller Munde. Und als Leistungserbringer:in im deutschen Gesundheitswesen stellt man sich natürlich die Frage: Kommt die E-Rechnung für mich überhaupt in Frage? Was muss ich alles bereits zum 1. Januar umstellen? Um Dich mit dem Thema E-Rechnung nicht alleine zu lassen, veröffentlichen wir von DMRZ.de im Laufe der kommenden Wochen mehrere Artikel, die Überblick in den Bürokratie-Dschungel bringen. So viel sei schon verraten: Das Thema E-Rechnung ist einfacher als gedacht.

Die E-Rechnung: Kurz und knapp erklärt

Die E-Rechnung ist ein elektronisches Dokument, dass komplett elektronisch übermittelt wird und komplett elektronisch verarbeitet werden kann. Sinn und Zweck ist ein schnellerer und somit effektiverer Zahlungsweg. Dank klarer Vorgaben und Formate sind E-Rechnungen einheitlich und sollen die Finanzvorgänge in und zwischen Betrieben vereinfachen. Auch erhofft man sich, dadurch die administrativen Kosten zu senken.

Für Dich wichtig zu wissen:

  • PDFs oder andere digital erstellte Rechnungen sind keine E-Rechnungen, sondern werden – genauso wie klassische Papierrechnungen – zukünftig als „Sonstige Rechnungen“ bezeichnet.

  • Die E-Rechnung wird in den kommenden Jahren zum Standard – aber nur im B2B-Rechnungsverkehr. Also Rechnungen an Businesskund:innen müssen in wenigen Jahren definitiv als E-Rechnung verschickt werden. Rechnungen an Endkunden (z. B. Patient:innen) werden hingegen auch in Zukunft nicht als E-Rechnung versendet. Hier ändert sich also nichts.

Die Einführung der E-Rechnung ist EU-weit geregelt und wird seit einigen Jahren auch bundesweit unterstützt. Die Vorgaben zur E-Rechnung werden formell in der europäischen Norm EN 16931 definiert. In Deutschland beschlossen wurde die E-Rechnungs-Pflicht im März 2024 durch das Wachstumschancengesetz. Der Übergang erfolgt schrittweise – so dass langfristig die E-Rechnung im Geschäftsverkehr von Unternehmen zu Unternehmen Standard wird.

Nur für diese Fälle kommen E-Rechnungen in Betracht

Wie schon angedeutet, werden bei Leistungserbringer:innen – z. B. für Heilmittel, Hilfsmittel, ambulante Pflege, Rehasport oder Krankenfahrten oder -transporten – die meisten Rechnungen dauerhaft so laufen wie bisher. E-Rechnungen musst Du in Zukunft nur dann erstellen und versenden, wenn alle (!) folgenden Bedingen zutreffen.

  • Rechnungsempfänger:in ist Unternehmer:in (auch Kleinunternehmen und Selbstständige, unabhängig ob vollberuflich oder im Nebenerwerb)

  • Rechnungsempfänger:in sitzt in Deutschland

  • Der Rechnungsbetrag beträgt mindestens 250 Euro brutto – bei geringeren Beträgen kann auch eine E-Rechnung gesendet werden, ist aber nicht verpflichtend

Und nun das Entscheidende für Leistungserbringer:innen: Abrechnungen werden auch zukünftig nicht per E-Rechnung gesendet. Denn sie werden durch den Datenträgeraustausch (DTA), wie es z. B. DMRZ.de ermöglicht, ja bereits elektronisch an die Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger übermittelt.

E-Rechnungen: Der Zeitplan für Leistungserbringer:innen

Für die Fälle, in denen auch Leistungserbringer:innen E-Rechnungen ausstellen müssen, werden wir im kommenden Blogartikel zum Thema genauer eingehen. Aber fest steht, dass die Pflicht, selber E-Rechnungen zu erstellen und zu versenden, nicht schon 2025 ist. Du musst also nicht in Panik verfallen und zum Jahreswechsel alles umstellen.

Dies ist der offizielle Zeitplan, den der Gesetzgeber vorgibt:

Zeitpunkt Für welche Leistungserbringer:innen in Deutschland Vorgabe
01.01.2025 Für alle Betriebe und Selbstständige Der Empfang (und das Auslesen) von E-Rechnungen muss für alle Unternehmen gewährleistet sein
01.01.2027 Für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von mind. 800.000 Euro Rechnungen an Unternehmen müssen ab sofort als E-Rechnungen ausgestellt werden (genaue Bedingungen: siehe oben)
01.01.2028 Für alle Betriebe und Selbstständige Rechnungen an Unternehmen müssen ab sofort als E-Rechnungen ausgestellt werden (genaue Bedingungen: siehe oben)

Da also zum 1. Januar 2025 noch nicht die Pflicht besteht, E-Rechnungen zu erstellen, ist es naheliegend, dass auch nicht sofort die ersten E-Rechnungen eintreffen werden. Vielleicht wirst Du im kommenden Jahr noch gar keine E-Rechnung erhalten. Aber für den Fall der Fälle erklären wir Dir demnächst im DMRZ.de-Blog, wie du E-Rechnungen mit geringem Aufwand empfangen und auslesen kannst. (Und wie du beizeiten auch selber E-Rechnungen erstellen kannst, verraten wir demnächst ebenfalls.)

Allgemeine Infos zur E-Rechnung


Im nächsten Blogartikel werden wir einmal genauer darauf eingehen, für welche Situationen ggf. E-Rechnungen im Gesundheitsbereich anfallen können. Und wir erklären, wie das Thema E-Rechnungen bei DMRZ.de aussieht. Der nächste Blogartikel wird alle Fragen zu E-Rechnungen rund um DMRZ.de beantworten.

 

Allgemeiner Hinweis:Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.

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