Pflegefreibetrag , Erbschaftssteuer senken
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Pflegekosten absetzen (9) Mit dem Pflegefreibetrag die Erbschaftssteuer senken

Wer einen Angehörigen pflegt und von dieser Person ein Erbe oder eine Schenkung erhält, hat Anspruch auf den Pflegefreibetrag. Wir zeigen Dir, wie Du die Erbschaftssteuer senken kannst.

In den bisherigen Artikeln zum Thema „Pflegekosten absetzen“ haben wir erklärt, wie Du durch die Pflege eines Angehörigen Steuern sparen kannst – aber auch beim Erbe ist das möglich. Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung kannst Du womöglich Gebrauch von dem sogenannten Pflegefreibetrag machen.

Der Pflegefreibetrag (nicht zu verwechseln mit dem Pflegepauschbetrag!) kann bis zu 20.000 Euro betragen und mindert das zu versteuernde Erbe. Und ihn gibt es zusätzlichen zum normalen Freibetrag (dazu unten mehr). Der Gesetzgeber möchte mit dem Pflegefreibetrag jene Erben belohnen, die sich jahrelang unentgeltlich um die Pflege eines geliebten Menschen gekümmert haben.

Die Voraussetzungen für den Pflegefreibetrag

  • Hilfsbedürftigkeit: Das Tolle ist, dass die gepflegte Person nicht offiziell pflegebedürftig sein muss. Denn auch bei Personen ohne Pflegegrad darf im Falle eines Erbes oder einer Schenkung vom Pflegefreibetrag Gebrauch gemacht werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die gepflegte Person wirklich hilfsbedürftig war bzw. ist.

  • Kein Verwandtschaftsverhältnis notwendig: Verglichen zu so manch anderen Steuervergünstigungen durch die Pflege ist es beim Pflegefreibetrag nicht notwendig, dass man mit der gepflegten Person verwandt ist. Jeder erhält den selben Anspruch auf Pflegefreibetrag, egal ob Ehepartner:in oder nur Nachbar:in. Mehr noch: Lange Zeit durften Kinder den Pflegefreibetrag nicht in Anspruch nehmen – da sie anscheinend gesetzlich verpflichtet wären, die Eltern zu pflegen. Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs von 2017 wurde aber entschieden, dass auch pflegende Kinder den Pflegefreibetrag einsetzen dürfen (Quelle: BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15).

  • Nachweisbarkeit: Der Steuerberater Alexander Schüller von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Meies & Schüller erklärt: „Die Pflegebedürftigkeit und -leistungen sind nachzuweisen. Es empfiehlt sich, Aufzeichnungen zu machen, wann und wie lange man Leistungen erbracht hat, was für Leistungen dies sind und wie man diese Leistungen mit einem Stundensatz bewertet. Hierbei kann man sich an den Stundensätzen aus dem Pflegedienst orientieren. Übrigens: Ab dem 80. Lebensjahr gilt der Anscheinsbeweis dahingehend, dass man bereits von einer altersbedingten Pflegenotwendigkeit ausgehen darf. Doch auch hier empfehle ich, Nachweise anzufertigen und zu sammeln.“

So wird bei einem Erbe der Pflegefreibetrag berechnet

Bis zu 20.000 Euro kann der Pflegefreibetrag ausfallen. Kann! Denn der volle Betrag gilt nur, wenn man auch entsprechend umfangreich gepflegt hat. Es empfiehlt sich, die geleistete Stundenzahl der Pflege bzw. Hilfe zu ermitteln und den Wert mit einem üblichen Stundensatz einer Pflegekraft zu berechnen. Kommst Du mit diesem Wert über 20.000 Euro, hast du Anspruch auf den gesamten Pflegefreibetrag. (Am besten unterstützt dich hierbei ein:e Steuerberater:in.)

Tätigkeiten, die du zu deiner Pflege-/Hilfsarbeit zählen kannst, sind unter anderem:

  • Körperpflege

  • Kochen und Verabreichen des Essens

  • Wohnungsreinigung

  • Wäschewaschen

  • Unterstützung beim An- und Ausziehen

  • Hilfe beim Treppensteigen

  • Begleitung außer Haus (z. B. zu Freund:innen oder zu dem:der Ärzt:in)

  • Einkaufsgänge

  • Ablage/Schriftverkehr/Behördengänge für die gepflegte Person

     

Bringt bei einem Erbe der Pflegefreibetrag überhaupt etwas?

Beachte, dass es den Pflegefreibetrag ergänzend zum normalen Freibetrag für die Erbschaftssteuer gibt. Je nach Erbe und Verwandtschaftsverhältnis kann sich der Pflegefreibetrag lohnen – aber vielleicht kommt er gar nicht erst zu tragen. Die folgende Tabelle zeigt, welcher allgemeine Steuer-Freibetrag grundsätzlich gilt.

Wer erhält das Erbe Freibetrag der Erbschaftssteuer
Ehegatt:in, eingetragene:r Lebenspartner:in 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (nur wenn Eltern bereits verstorben sind) 400.000 Euro
Enkelkinder 200.000 Euro
Eltern, Großeltern, Urenkel 100.000 Euro
Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, nicht verwandte Erben 20.000 Euro

Beispielsweise für Kinder lohnt sich der Pflegefreibetrag nur, wen sie mehr als 400.000 Euro erben. Attraktiver ist der Pflegefreibetrag womöglich für jene, die einen geringen Standard-Freibetrag haben – wie Geschwister, Nachbar:innen, Freund:innen, uneingetragenen Lebensgefährt:innen, Neffen oder Nichten.

Im Folgenden haben wir mal eine Beispielrechnung für einen Nachbarn, der eine ältere Dame im Haus gepflegt hat, erstellt. Die Dame ist kinderlos und hat dem Nachbarn ihr gesamtes Vermögen in Wert von 70.000 Euro vererbt. Was muss der Nachbar von diesem Betrag versteuern?

70.000 Euro (Erbe)
- 20.000 Euro (allgemeiner Freibetrag)
- 20.000 Euro (Pflegefreibetrag)
----------------
= 30.000 Euro (zu versteuerbares Erbe)

Dank des Pflegefreibetrags ist das zu versteuernde Erbe nicht mehr 50.000 Euro, sondern nur 30.000 Euro hoch. Hier lohnt sich das Anrechnen des Pflegefreibetrags!

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgebertexte zu den Pflegekosten und zu den Steuern bieten lediglich einen Überblick über das Thema. Für konkrete Hilfestellung – angepasst an Deine Lebenslage – wendest Du Dich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an einen Steuerhilfeverein.

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