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Im September hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für ein Pflegekompetenzgesetz, kurz PKG, vorgestellt. Angekündigt wurde dies im Rahmen von Karl Lauterbachs Pflegereform bereits im letzten Dezember. Für ambulante Pflegekräfte besonders interessant: Das Pflegekompetenzgesetz soll bundeseinheitliche Regelungen zur Ausübung von heilkundlichen Leistungen bieten. Konkret bedeutet das: Pflegefachkräfte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen durchführen, die bisher immer nur Ärzt:innen anbieten durften.
Heilkundliche Versorgung durch Pflegekräfte – Sinn und Zweck
Der Referentenentwurf nennt verschiedene Gründe für die vorgestellten Veränderungen. Die Übertragung von Kompetenzen an Pflegekräfte soll nicht nur Ärzt:innen entlasten, sondern sei auch mit Blick auf den demografischen Wandel wichtig. Auch verspricht man sich durch die Übertragung eine bessere Versorgungsqualität.
Mehr Verantwortung heißt zudem auch, den Pflegeberuf attraktiver zu machen – sowohl für Interessenten, die sich ausbilden lassen wollen, als auch für ausländische Pflegekräfte. Konkret heißt es in dem Referentenentwurf: „International übernehmen Pflegefachpersonen, insbesondere mit Bachelor- oder Masterabschluss, häufig weitergehende, eigenverantwortliche Aufgaben in der Versorgung und sorgen damit nicht nur für eine bessere Versorgung, sondern tragen im Rahmen einer Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams auch zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten bei.“
Kataloge mit heilkundlichen Leistungen bis Ende 2025
Wird der Referentenentwurf im Laufe der kommenden Monate verabschiedet werden, dann würde der BMG zusammen mit dem GKV-Spitzenverband, mit der kassenärztlichen Bundesvereinigung und mit Verbänden der Pflegefachberufe entsprechende Kataloge erstellen. Diese sollen bis Ende 2025 fertiggestellt sein. Konkret soll es geben:
ein genauer Katalog mit den heilkundlichen Leistungen, die Pflegepersonen selbstständig erbringen dürften und
ein weiterer Katalog für Folgeverordnungen und Hilfsmittel, die Pflegepersonen veranlassen können.
Außerdem werden die Aufgaben der Pflegepersonen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) komplett neu gegliedert. Per Gesetz wird genau geregelt, was welche Pflegeperson leisten darf.
Leistungen von Pflegekräften | Beispiele | Berufliche Mindestvoraussetzung |
---|---|---|
Pflegerische Leistungen | Klassische Pflegeaufgaben | Pflegeassistenten |
Heilkundliche Leistungen | Häusliche Krankenpflege und medizinische Behandlungspflege | 3-jährige generalistische Pflegeausbildung |
Erweiterte heilkundliche Leistungen | Behandlungen in den Bereichen Demenz, diabetische Stoffwechsellage oder chronische Wunden (Aufgaben, die bisher ausschließlich Ärzt:innen übernommen haben) | Hochschulische Pflegeausbildung |
Die Voraussetzungen für die Ausübung heilkundlicher Leistungen
Der Referentenentwurf gibt vor, welche Regeln beachtet werden müssen, damit Pflegekräfte (erweiterte) heilkundliche Leistungen durchführen dürfen. Die wichtigsten Voraussetzungen:
Ohne eine offizielle ärztliche Diagnose inkl. Indikationsstellung dürfen keine erweiterten heilkundlichen Leistungen erbracht werden.
Es gibt verschiedene Vorgaben zur Qualifikation der Pflegekräfte – z. B. zur Ausbildung (siehe Tabelle oben), Berufserfahrung oder zu den benötigten Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Leistungen dürfen nur bei einem ambulanten Pflegedienst, in einer stationären Pflegeeinrichtung, bei den Ärzt:innen in der Praxis oder in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durchgeführt werden.
Die in der Pflege üblichen Vorbehaltsaufgaben – wie Überprüfung des Pflegebedarfs, Pflegeplanung, Beachtung der Wirtschaftlichkeit etc. – gelten nach wie vor.
Es gelten Haftungsrichtlinien.
Die genauen Details müssen im Laufe der nächsten Monate und Jahre genauer definiert und verhandelt werden.
Weitere Neuerungen durch das Pflegekompetenzgesetz
Es bleibt abzuwarten, wie Verbände, Kassen und Ärztekammer auf den Referentenentwurf regieren und wie der das Pflegekompetenzgesetz verabschiedet wird. Neben des Konzepts der Übertragung von heilkundigen Leistungen beinhaltet der Entwurf noch weitere Änderungen und Maßnahmen für die Pflege in Deutschland.
Unter anderem will das Pflegekompetenzgesetz die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich regeln. Kommunen sollen mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen erhalten. Auch soll die Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen künftig in sektorenübergreifenden Verträgen geregelt werden.
Darüber hinaus soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen durch das Gesetz verpflichtet werden, ein Gutachten zu erstellen, warum die Zahl der Pflegebedürftigen in den letzten Jahren höher als angenommen ist. Es soll geklärt werden, inwiefern der seit 2017 eingeführte Weg zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit mit dem starken Anstieg zusammenhängt.
Der Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG)
Allgemeiner Hinweis: Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.