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Im letzen Blogartikel haben wir die E-Rechnung vorgestellt und erklärt, ab wann sie für Leistungserbringer:innen im Gesundheitswesen Pflicht wird. Das Gute ist: Bis Du selber welche erstellen und versenden musst, hast du in der Regel noch ein paar Jahre Zeit. Aber: Schon jetzt zum 1. Januar 2025 solltest Du immerhin in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu lesen.
Doch sind E-Rechnungen für Leistungserbringer:innen überhaupt so ein großes Thema? Zur Erinnerung: E-Rechnungen sind nur zwischen Businesskund:innen nötig und auch erst ab einen Brutto-Rechnungsbetrag in Höhe von 250 Euro. Außerdem gilt das nicht für DTA-Abrechnungen mit den Krankenkassen oder sonstigen Kostenträgern, den die Abrechnungen erfolgen längst schon elektronisch und gesetzeskonform. All dies engt die Fälle, wo E-Rechnungen anstehen könnten, also stark ein.
Für welche Situationen Du ab 2028 möglicherweise E-Rechnungen erstellen musst
Es gibt sie jedoch, die Fälle, wo Du ab spätestens 2028 E-Rechnungen ausstellen musst. Wir haben ein paar mögliche Situationen aufgelistet, die für Dich und Deine Kolleg:innen ggf. in Frage kommen:
Leistungen auf Privatrechnung, die an Betriebe ausgestellt werden
Als Hilfsmittelhersteller (z. B. Optiker, Hörgerätehersteller, Prothesenhersteller etc.) Hilfsmittel zum Weiterverkauf anbieten
Als Sanitätshaus, Hilfsmittellieferant, Hörgerätegeschäft etc. rezeptfreie Lieferungen an Unternehmen anbieten
Als Rehasportanbieter oder Physiotherapeut:in Betriebssport anbieten
Als Pflegedienst oder Heilmittelerbringer:in Schulungen für Unternehmen anbieten
Gebrauchte Produkte an andere Betriebe veräußern (z. B. gebrauchte Fahrzeuge von Taxi/Mietwagen-Unternehmen oder bei ambulanten Pflegediensten, Sportgeräte etc. von Anbietern für Physiotherapie, Ergotherapie oder Rehasport etc.)
Für Krankenfahrten/-transporte: Rechnungsfahrten für Unternehmen oder Konsilfahrten für Krankenhäuser
Je nach Branche könnten E-Rechnungen stärker anfallen. Beispielsweise werden jene, die Hilfsmittel produzieren und weiterverkaufen weit öfters E-Rechnungen ausstellen. Hier sollte jede:r selber überlegen, was in der jeweiligen Branche realistisch ist. Vielleicht fällt Dir ja noch mehr ein.
Diese E-Rechnungen könntest Du ab 2025 erhalten
Vermutlich werden die meisten E-Rechnungen, mit denen Du zu tun haben wirst, nicht von dir kommen, sondern an Dich gerichtet sein. Es ist wahrscheinlich ist, dass ab dem 1. Januar die ersten E-Rechnungen noch nicht in Scharen reinkommen werden. Aber in Zukunft wirst Du mit ein paar rechnen müssen. Hier sind ein paar Beispiele für E-Rechnungen, die Leistungserbringer:innen erhalten könnten:
Miete/Pacht der Betriebsräume
Kosten für Hausverwaltung
Kauf/Leasing von Fahrzeugen
Waren zum Weiterverkauf (z. B. Gymnastikbälle, Bandagen, Rollatoren etc., die Sanitätshäuser, Pflegedienste oder Heilmittelpraxen weiterverkaufen)
Equipment/Ausstattung kaufen (z. B. Sportgeräte für Anbieter von Rehasport/Funktionstraining oder Heilmittel; EDV/Smartphones; Büroausstattung etc.)
Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. für Heilmittelerbringer:innen oder Pflegedienste)
Leistungen von Subunternehmer:innen/Dienstleister:innen beziehen (z. B. selbstständige Mitarbeiter:innen, Zeitarbeitsfirmen, Werbeagenturen, freiberufliche Webdesigner:innen, Personalvermittlungen etc.)
Versicherungen
Tankkarten für Firmenkunden
Abrechnungszentralen und -dienste
Gut zu wissen: Nutzt Du zur Abrechnung und Planung DMRZ.de? Die Rechnungen, die Du regelmäßig von DMRZ.de erhältst, werden in den nächsten Jahren als E-Rechnungen gesendet. Aktuell wird sich aber noch nichts ändern und du kannst DMRZ.de wie gewohnt nutzen. (Das gilt auch für die Rechnungen für Zusatzprodukte – wie Schnittstellen oder Schulungen.) Bis zur E-Rechnungs-Pflicht 2028 werden wir das selbstverständlich umgestellt haben. Wir werden Dich dazu rechtzeitig informieren.
E-Rechnungen zukünftig mit DMRZ.de erstellen?
DMRZ.de unterstützt Dich in Deiner Arbeit im Gesundheitswesen. Es lassen sich hierzu auch Privatrechnungen erstellen. Geplant ist, dass diese je nach Rechnungsempfänger spätestens ab Ende 2027 auch als E-Rechnungen erstellt werden können.
Grundsätzlich ist DMRZ.de keine Buchhaltungssoftware. Für ein komplexeres oder umfangreiches Rechnungsmanagement empfehlen wir eine entsprechende Buchhaltungssoftware. Das Beste ist: Wer DMRZ.de nutzt, kann die verwendete Buchhaltungssoftware auch mithilfe einer FiBu-Schnittstelle koppeln. Du kannst dann deine Abrechnungsdaten schnell und einfach in Deine FiBu-Software übertragen und dort E-Rechnungen erstellen und verwalten. Auch Daten für den/die Steuerberater:in sind so schnell exportiert. Das spart Zeit und Nerven!
Im nächsten Blogartikel zeigen wir Dir, wie Du E-Rechnungen reibungslos und komfortabel empfangen und auslesen kannst. So klappt der Einstieg in die E-Rechnung garantiert!
Allgemeiner Hinweis: Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.