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Seit 1. Oktober gelten neue Regeln zum Thema Infektionsschutz. Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, erstellt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), gibt allen Arbeitgeber:innen in Deutschland vor, worauf in diesem Herbst und Winter im Kampf gegen Ansteckung geachtet werden muss. Auch für Therapeut:innen und andere Heilmittel-Erbringer:innen gelten die neuen Regeln.
Arbeitsschutzstandards der BGW zurückgezogen
Der Beginn der Corona-Pandemie hat für viel Regelchaos in den Heilmittelberufen geführt. Doch im April 2021 hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen veröffentlicht. Dieser wurde seitdem mehrfach überarbeitet. Doch als im Mai 2022 die bis dato gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen ist, hat auch die BGW ihre Arbeitsschutzstandards zurückgezogen. Was die Corona-Pandemie betraf, herrschte im Sommer 2022 bundesweit Unsicherheit.
Nun gilt eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesarbeitsministerium veröffentlichte. Gültig ist die neue Verordnung bis zum 7. April 2023. Die BGW gibt zu den neuen Regeln aber (nach derzeitigem Stand) keine gesonderten Standards für therapeutische Praxen heraus. Therapeut:innen müssen sich also größtenteils nach den allgemeinen Vorgaben richten.
Hygienekonzept nach Gefährdungsbeurteilung in der therapeutischen Praxis
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt vor, dass Arbeitgeber:innen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebsspezifisches Hygienekonzept erstellen müssen. Also die genauen Ausmaße des Hygienekonzepts ist von Betrieb zu Betrieb – und somit von Praxis zu Praxis – unterschiedlich.
Die grundlegenden, bewährten Schutzmaßnahmen und Vorgaben nach der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind:
Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen (1,5 Meter Mindestabstand)
Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z. B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
Angebot von Homeoffice (sofern möglich)
Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
Aufklärung der Beschäftigten über Covid-19
Belegschaft zu Impfangeboten informieren
FFP2-Masken in Heilmittel-Praxen
Masken sind überall dort zu tragen, wenn die Gefährungsbeurteilung ergibt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn mehrere Personen sich zeitgleich und weitestgehend schutzlos in Innenräumen aufhalten. Insbesondere im Kontakt zu Kund:innen (also Patient:innen) gilt Maskenpflicht. Basis sind medizinischen OP-Masken. Laut Infektionsschutzgesetz gibt es aber für Ärzt:innenpraxen und Praxen aller Heilberufler:innen konkret die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen.
Weitere Informationen sowie die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf der Website des BMAS. Zudem fasst hier der BGW den Arbeitsschutz für therapeutische Praxen zusammen.