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Die Arbeitsbedinungen in der Pflege sind alles andere als verlockend, um möglichst viele Menschen die Arbeit in diesem Berufsumfeld schmackhaft zu machen. Maßnahmen wie die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) oder das neue Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) wirken da oft wie der Tropfen auf dem heißen Stein. „Pflegekräfte wollen gute Arbeit machen und können das nicht, wenn die Personalbemessung nicht stimmt“, sagte Dorothea Voll von der Hans Böckler Stiftung bereits 2021. „Derzeit führt die Kombination aus Personalmangel und unzureichender Entlohnung dazu, dass zu viele Pflegekräfte wegen der Arbeitsbedingungen aussteigen.“ (Mehr dazu kannst Du in unserer Artikelserie vom Verdienst in der Pflege nachlesen.)
Letztens im DMRZ.de-Blog haben wir berichtet, was das PUEG für Pflegebedürftige und deren Angehörige ermöglicht. Heute fassen wir zusammen, was die „Pflegereform“ für Pflegekräfte und den Pflegeeinrichtungen bringt.
Wie das PUEG die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf verbessern will
Die ständige Arbeit in Schichten – insbesondere nachts und am Wochenende – belastet das eigene Wohlempfinden und vor allem die Familie. Was kann der Gesetzgeber also tun, um die Arbeit in der Pflege schmackhafter zu machen? Bereits 2019 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz umgesetzt, dass Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser bei passenden Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ihrer Mitarbeiter finanziell unterstützt werden. Die Einrichtungen können entsprechende Gelder abrufen, um beispielsweise Konzepte zu entwickeln, um z. B. Pflege- oder Betreuungspersonal zurückzugewinnen, die Kinderbetreuung zu finanzieren oder die pflegerische Versorgung Angehöriger zu unterstützen.
Was ist nun neu? Was soll das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ermöglichen?
Das Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf wird nun bis 2030 verlängert.
Die Höhe und der Förderanteil werden seit dem 1. Juli 2023 nach der Größe der Pflegeeinrichtungen gestaffelt. Kleinere Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiter:innen erhalten zukünftig für die Maßnahmen mehr Mittel und müssen einen geringeren Anteil selbst aufwenden. „Denn insbesondere auch für kleinere Pflegeeinrichtungen sind tragfähige Konzepte gefragt, mit denen auch kurzfristige Personalengpässe unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erfolgreich überbrückt werden können“, erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Ende Mai.
Bessere Arbeitsbedingungen für Springer
Das PUEG gibt nun vor, dass alle bestehenden Verträge um bessere Rahmenbedingungen für Springern in ambulanten und stationären Einrichtungen ergänzt werden müssen. Es sollen Vorgaben erstellt werden, die genaue Konzepte für betriebliche Ausfälle sowie Springerkräfte ermöglichen. Darunter fallen u. a. Arbeitskräfte, die innerhalb eines Springerdienstplans eingesetzt werden, Springerdienste, die gleichmäßig auf alle Pflegefachkräfte im Team verteilt werden, oder Springerpools, die zu fest vereinbarten Dienstzeiten einspringen. Ziel der gesamten Maßnahmen ist, Leiharbeit zu reduzieren.
Zudem ermöglicht das PUEG nun auch die sogenannten Flexi-Zulagen: Dies sind finanzielle Zuschläge für Mitarbeiter:innen, die einen Dienst kurzfristig übernehmen. Diese Zulagen soll es sowohl für Springerkräfte als auch für Mitarbeiter:innen der Stammbelegschaft gelten. Dadurch sollen finanzielle Anreize auch für schwierige Zeiten, wenn z. B. übermäßig viele Mitarbeiter:innen ausfallen sollten, geschaffen werden.
Was noch? Mehr vollstationäres Personal sowie Berücksichtigung von Kosten zur Personalanwerbung
Pflegesatzvereinbarungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geben bereits jetzt schon vor, dass mehr Pflegekräfte in vollstationären Einrichtungen zum Einsatz kommen dürfen. Bezogen auf 100 Bewohner:innen sind das bis zu 6 Vollzeitkräfte zusätzlich. Das PUEG gibt nun vor, dass sogar noch mehr zusätzliche Arbeitskräfte möglich sind, sofern ein sachlicher Grund dafür vorliegen sollte. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn ein hauseigenes Konzept erstellt wurde, um kurzfristige Personalausfälle vorzubeugen oder um vorübergehend nicht besetzbare Stellen ausgleichen zu können.
Egal, ob stationär oder ambulant: Das PUEG gestattet nun auch, dass Aufwendungen für die Personalbeschaffung grundsätzlich bei den Pflegevergütungsverhandlungen berücksichtigt werden können. Gerade für das faire Anwerben von Pflegekräften im Ausland ist dieses zusätzliche Budget für die Pflegeeinrichtungen eine wichtige finanzielle Unterstützung.
Auch berücksichte das PUEG die Digitalisierung der Pflege in Deutschland. Was sich hier tun wird, erklären wir demnächst im DMRZ.de-Blog.