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Die Krankenkassen wünschen im Datenträgeraustausch nach § 302 SGB V für Hilfsmittel genaue Informationen. So ist der Versorgungszeitraum abhängig vom Hilfsmittelkennzeichen anzugeben. So sind für Hilfsmittel mit bestimmten Kennzeichen die Versorgungszeiträume im Datenträgeraustauschverfahren anzugeben. Auch die Darstellung dieser Hilfsmittel ändert sich im DMRZ-System entsprechend.
Der Versorgungszeitraum muss für folgende Hilfsmittelkennzeichen angegeben werden:
02: Wiedereinsatz
03: Miete
08: Vergütungspauschale
09: Folgevergütungspauschale
10: Folgeversorgung
11: Ersatzbeschaffung
12: Zubehör
13: Reparaturpauschale
15: Wartungspauschale
20: Erprobung
Grundsätzlich ist die Angabe des Versorgungszeitraums für jedes Hilfsmittel möglich.
Verpflichtend anzugeben ist der Versorgungszeitraum bei der Abrechnung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln nach §302 SGB V bzw. Pflegehilfsmitteln, die über §105 SGB XI abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Angabe des Zeitraums auch vertraglich mit dem Kostenträger vereinbart worden sein kann.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Versorgungszeitraum angeben müssen: