Pflege-Stärkungsgesetz II: Pflegegeld und -sachleistungen 2017

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Pflegegeld und -sachleistungen nach PSG II

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PSG II

Pflege-Stärkungsgesetz II: Pflegegeld und -sachleistungen 2017, 2018 und 2019

Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes und der Pflegegrade. Alle Veränderungen und Erhöhungen haben wir übersichtlich für Sie in Tabellen aufgeführt.

Wichtiges zum Pflegegeld 2017, 2018 und 2019 für die ambulante Pflege: Mit Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) in der ambulanten Pflege zum 01.01.2013 und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) am 13.11.2015 wurden die Anhebungen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen beschlossen.

Leistungen für die ambulante Pflege (Pflegesachleistungen) sowie Pflege zuhause durch Angehörige (Pflegegeld)

Die Pflegestufen wurden 2017 durch Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 ist neu hinzugekommen. Verschiedene Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun besser kombinierbar.

Für Pflegebedürftige, deren Pflegestufe ab dem 1. Januar 2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, benötigen vom 01.01.2017 bis 01.01.2019 keine Wiederholungsbegutachtungen. Selbst dann nicht, wenn der vom MDK oder der Pflegekasse empfohlene Gutachter dies für diesen Zeitraum empfohlen hat.

Was genau sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Diese rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.

Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden. Zudem sind 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II zu den ambulanten und teilstationären Leistungen ergänzend die Entlastungsleistungen dazugekommen.

Wie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden?

Sogenannte Kombinationsleistungen sind dann möglich, wenn der zu Pflegende durch Angehörige und einen häuslichen Pflegedienst zuhause gepflegt wird. In diesem Fall reduziert sich das die volle Höhe des Pflegegeldes auf das anteilige Pflegegeld. 

Die Faustformel zur Berechnung des verringerten Pflegegeldes basiert darauf, dass der Anspruch auf Pflegegeld sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Pflegesachachleistungen verringert.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 hat 2019 Anspruch auf 1.612 € Sachleistungen für Pflege durch einen Pflegedienst oder auf das Pflegegeld von 728 € bei Pflege durch Angehörige. Nimmt er 60 % der Sachleistungen in Anspruch, stehen ihm noch 40 % zu, über die er frei verfügen kann.

Müssen Pflegegelder versteuert werden?

Laut § 3 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz EStG, sind Pflegegelder nicht steuerpflichtig. Für Angehörige ist die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes in Höhe des an den Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldbetrages steuerfrei.

Pflegegeld für Hartz-IV Bezieher

Auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich über die Jobcenter, die die Beiträge an die Pflegekasse abführen, pflegeversichert. Kostenstellen der Pflegeabrechnung sind normalerweise die Sozialämter. (Diese sind für die Abrechnung der Pflegesachleistungen durch die Pflegedienste auf DMRZ.de hinterlegt).

Pflegegeld bei Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Krankenhausaufenthalt

Bei einem Klinikaufenthalt, wenn der zu Pflegende Kurzzeitpflege braucht oder bei Urlaub und Krankheit eines pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), zahlen die Pflegekassen die Hälfte des Pflegegeldes für einen Zeitraum von vier Wochen pro Kalenderjahr.

Beim Klinikaufenthalt wird das volle Pflegegeld bei folgenden Anliegen für 4 Wochen weitergezahlt: 

  • in Krankenhausbehandlung
  • stationäre Rehabilitation 
  • Genesung nach Unfall oder Erkrankung
  • häusliche Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst

So können Sie Pflegegeld beantragen

Um einen Antrag auf Pflegegeld zustellen muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflege von nicht professionellen Pflegekräften wie pflegenden Angehörigen oder Freunden geleistet werden. 

Die Pflegeversicherung unterstützt Sie als Pflegeperson bei der Beantragung des Pflegegeldes. Nach Bewilligung wird das Geld an den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung der Pflegebetreuung ausgezahlt.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 316 € 316 € 332 €
Pflegegrad 3 545 € 545 € 545 € 572 €
Pflegegrad 4 728 € 728 € 728 € 764 €
Pflegegrad 5 901 € 901 € 901 € 946 €

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

Tages- und Nachtpflege: Die Unterschiede

Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) nach SGB XI § 36, § 38, § 41 und § 45 umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. 

Die Pflegekasse übernimmt:

  • Pflegekosten
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • Kosten der medizinischen Behandlungspflege
  • morgendliche und abendliche Hol- und Bringdienste 

Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.

Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege) nach § 41 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 689 € 689 € 689 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.298 € 1.298 € 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 1.995 € 1.995 €
* per Entlastungsbeitrag        

Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI – für 2021, 2023, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 770 € 770 € 770 € 770 €
Pflegegrad 3 1.262 € 1.262 € 1.262 € 1.262 €
Pflegegrad 4 1.775 € 1.775 € 1.775 € 1.775 €
Pflegegrad 5 2.005 € 2.005 € 2.005 € 2.005 €
* per Entlastungsbeitrag        
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