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Der GKV-Spitzenverband hat laut AOK seine Empfehlungen zur Präqualifizierung von Hilfsmittelanbietern zum 1. Juli 2015 überarbeitet. Mit der neuen Fassung würden insbesondere für die Versorgungsbereiche Dekubitus- und Tracheostomaversorgung Regelungen zur Nachqualifizierung der fachlichen Leistungen geschaffen.
Vertraglich regelt die neue Ausgestaltung des Verfahrens zur Präqualifizierung der § 126 Abs. 1a Satz 3 des SGB V. Das Antragsverfahren für die Leistungserbringer zum Erwerb einer Präqualifikation und das Verfahren der Bestimmung geeigneter Stellen der Durchführung der Eignungsprüfungen (Präqualifizierungsstellen – PQS), werden durch den Paragraphen geregelt.
Weitere Informationen zum Thema Präqualifizierung, die Vereinbarung und den entsprechenden Gesetzestext finden Sie hier.