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In Deutschland müssen Sonstige Leistungserbringer (wie Heilmittelerbringer, Pflegedienste, Rehasportanbieter, Hilfsmittellieferanten oder Anbieter von Krankenfahrten oder -transporten) ihre Leistungen per Datenträgeraustausch (DTA) mit den Kostenträgern abrechnen. Das schreiben §§ 302 und 303 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) vor. Die DTA-Abrechnung findet dabei i. d. R. online statt. (Wer eine Abrechnung auf einem anderen Weg – z. B. vollständig postalisch – vornimmt, muss damit rechnen, dass die Kostenträger eine Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent durchführen werden.)
DMRZ.de bietet eine sichere, schnelle und einfache DTA-Abrechnung an. Leistungserbringer können ihre Verordnungen zudem nicht nur mit gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen, sondern auch mit privaten Versicherungen, Rentenversicherungen, Sozialämtern oder anderen Behörden abrechnen. Der Datenträgeraustausch erfolgt unter den höchsten Sicherheitsstandards.