Personenbeförderungsgesetz (PBefG
Allgemein, Krankentransport

Was ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG)?

Seit August 2021 gibt es ein neues Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Wir erklären, was es bietet und wie es aufgebaut ist.

Bereits seit 1935 gibt es in Deutschland ein Gesetz, das die Beförderung von Personen regelt. Der Nachfolger ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das 1964 in Kraft trat. Seitdem gab es etliche Neuerungen, zuletzt im April 2021. Seit dem 1. August 2021 ist diese neue Fassung in Kraft getreten – und krempelt die Personenbeförderung in Deutschland ein Stück weit um.

Das Personenbeförderungsgesetz betrifft Omnibusse, Straßenbahnen sowie Kraftfahrzeuge im Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr. Gelegenheitsverkehr sind jene Fahrten, die nicht regelmäßig und nicht mit festen Anfangs- und Endpunkten stattfinden. Darunter fallen Taxis und Mietwagen, aber auch Busse, die z. B. für Fernreisen gechartert werden. Was das Gesetz nicht behandelt: Rettungsfahrten und qualifizierte Krankentransporte mit einem Krankenwagen (siehe § 1 Abs. 2 PBefG).

Der Inhalt des Personenbeförderungsgesetzes

Unter anderem regelt das Personenbeförderungsgesetz, welche Voraussetzungen benötigt werden, um einen Personenbeförderungsschein zum Transport von Fahrgäst:innen zu erhalten. Oder welche Anforderungen an Fahrzeuge erfüllt werden müssen, wenn damit Personen mit eingeschränkter Mobilität befördert werden sollen.

Das Personenbeförderungsgesetz ist in neun Bereiche unterteilt.

  1. Allgemeine Vorschriften: Die gesetzliche Definition aller hier behandelten Begriffe sowie die grundsätzlichen Bestimmungen zur Beförderung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr.

  2. Genehmigung: Welche Voraussetzungen müssen für die Betreiber:innen eines entsprechenden Fahrdienstes erfüllt sein? Berücksichtigt werden hierbei die fachliche Eignung sowie die unternehmerische Leistungsfähigkeit als auch die allgemeine Verfassung und Zuverlässigkeit des:der Antragsteller:in.

  3. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten: Im dritten Teil des Personenbeförderungsgesetzes werden die einzelnen Verkehrsarten getrennt voneinander behandelt. Dieser Bereich ist unterteilt in Straßenbahnen (A), Verkehr mit Obussen (B), Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (C), Ausgleichszahlungen (D) und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (E).

  4. Auslandsverkehr: Hier wird geregelt, was es mit grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr auf sich hat. (Hat ein Fahrbetrieb seinen Sitz im Ausland, gelten die Gesetze des jeweiligen Staates.)

  5. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse: Die Entscheidungsbefugnisse der Genehmigungsbehörden und der technischen Aufsichtsbehörden werden hier vorgegeben.

  6. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren: Was gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird? Welche Kosten werden bei Rechtsverordnungen erhoben?

  7. Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften: Hier wird definiert, inwiefern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes verantwortlich ist.

  8. Bußgeldvorschriften: Der Umgang mit (vorsätzlichen/fahrlässigen) Ordnungswidrigkeiten bei der Beförderung von Personen.

  9. Übergangs- und Schlussbestimmungen: Hier wird abschließend festgelegt, wie sich das PBefG von anderen Gesetzen abgrenzt (z. B. bei Vorschriften durch Landesrecht). Auch Vorgaben zur Barrierefreiheit sind im neunten Teil des Gesetzes zu finden.

 

Welche Neuerungen des Personenbeförderungsgesetzes 2021 in Kraft getreten sind und was das für die Branche bedeutet, stellen wir in einem weiteren Blog-Artikel vor.

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