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Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr: Pooling genau erklärt

Sammeltaxis und Co. sind nun als Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr fest im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert.

Seit August 2021 gibt es im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zwei neue Verkehrsformen: den Linienbedarfsverkehr und den gebündelten Bedarfsverkehr. Beide haben eine gewisse Ähnlichkeit, denn sie sind jeweils Verkehrsformen, die von den Fahrgäst:innen im Vorfeld bestellt werden müssen – beispielsweise über eine spezielle App. Und verglichen zu einem Taxi werden gleich mehrere Fahrgäst:innen zeitgleich transportiert. Für solche Sammelfahrten gibt es schon seit langem verschiedene Konzepte und Pilotprojekte. Bedarfsverkehr ist auch unter Begriffen wie Pooling, Ridesharing (oder Ride-Sharing), Anruf-Sammel-Taxi oder On-Demand-Verkehr bekannt.

Wozu ist Linienbedarfsverkehr / gebündelter Bedarfsverkehr gut?

Schon lange keine Zukunftsvisionen mehr: Die Innenstädte sind überlastet, während ländliche Gegenden oft vollständig vom öffentlichen Verkehr abgeschnitten sind. Diesen Trend möchte die Politik aufhalten. Seit Jahren wird über eine Verkehrswende debattiert.

Eine Lösung sind Verkehrsangebote, bei denen die Fahrten telefonisch oder per App bestellt werden können. Beispielsweise Bürgerbusse, die dort auf dem Land zum Einsatz kommen, wo sich Linienverkehr nicht lohnt. Doch auch in Städten sind solche Verkehrsangebote sinnvoll: Attraktive Verkehrsformen, die einem ermöglichen, komfortabel und preisgünstig zugleich zur Arbeit zu kommen. Oder städtische Verkehrsmittel, die für Senioren eine weit größere Mobilität bieten als Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen. Die neuen Verkehrsmittel „on demand“ bieten sozusagen den Mittelweg aus Bus- und Taxifahrten.

Die beiden gesetzlich verankerten Formen Linienbedarfsverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr stellen wir Dir im Folgenden genauer vor.

Linienbedarfsverkehr

Linienbedarfsverkehr wird auch „Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste des ÖPNV“ oder „Öffentliches Pooling“ genannt. Verglichen zum gebündelten Bedarfsverkehr handelt es sich hier um ein Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel. Gesetzlich geregelt wird der Linienbedarfsverkehr unter § 44 PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Dort heißt es, dass es sich um Verkehr handelt,

(…), der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient“.

Solche Angebote kennt man bisher oft als Bürgerbus oder Anruf-Sammel-Taxi. Diese fahren so, wie gerade Bedarf ist – also wie gerade bestellt wurde. Der Linienbedarfsverkehr kann ein wenig wie eine Kombination aus Linienbus und Taxi gesehen werden. Der große Unterschied zum Taxiverkehr und anderem Gelegenheitsverkehr: Beim Linienbedarfsverkehr gelten in der Regel die üblichen Verpflichtungen des ÖPNV (z. B. Vorgaben zur Barrierefreiheit).

Verantwortlich für den Linienbedarfsverkehr sind die jeweiligen Verkehrsbetriebe. Es besteht die Möglichkeit, dass für diese spezielle Verkehrsform der jeweilige Nahverkehrstarif mit einem Aufpreis versehen wird.

Erste Versuche mit Linienbedarfsverkehr

Schon im Vorfeld gab es bereits einige Modellprojekte. Beispielsweise in Köln gibt es seit Dezember 2020 das On-Demand-Projekt „Isi“. Laut mobil.nrw werden entsprechende Elektroautos auf Abruf in jenen Kölner Stadtteilen angeboten, in denen bei der Feinerschließung des Verkehrsangebots bisher Defizite gab. Zielgruppe sind hier insbesondere Senioren. Darüber hinaus sind die „Isi“-Fahrzeuge auch innerstädtisch in der Schwachverkehrszeit am Wochenende im Einsatz.

Ein Beispiel für Linienbedarfsverkehr in ländlicheren Regionen ist „Loop“, das im September 2020 gestartet wurde und für drei Jahre erprobt wird. Testgebiet ist der infrastrukturschwächere Süden von Münster (z. B. Hiltrup und Berg Fidel). Die Kosten für die Fahrten mit den Hybrid-PKWs sind genauso hoch wie ein entsprechendes Busticket.

Gebündelter Bedarfsverkehr

Die andere neue Verkehrsform ist der Gebündelte Bedarfsverkehr, auch „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV“, „eigenwirtschaftliches Pooling“ oder „privates Pooling“ genannt. Definiert wird diese Verkehrsform unter § 50 PBefG. Dort heißt es unter Abs. 1:

Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.“

Die Nutzung von PKWs sind aber keineswegs der große Unterschied zum Linienbedarfsverkehr. Die entscheidende Abgrenzung: Gebündelter Bedarfsverkehr wird von Privatanbietern, also nicht den Betreibern des ÖPNVs, getätigt. Kontrolliert werden die Anbieter durch die Genehmigungsbehörden. Das scheint vor allem deshalb notwendig, um den ÖPNV oder das Taxigewerbe nicht durch eine extreme Wettbewerbssituation zu gefährden.

Die wichtigsten Auflagen des gebündelten Bedarfsverkehrs

Im Folgenden erklären wir Dir die Auflagen des gebündelten Bedarfsverkehrs. Diese zeigen Dir unter anderem, was insbesondere die Unterschiede zum üblichen Taxiverkehr sind.

  • Gebündelten Bedarfsverkehr darf es nur auf vorherige Bestellung geben (§ 50 Abs. 1 PBefG). Gab es vor oder während der Fahrt keine neuen Beförderungsaufträge, muss der:die Fahrer:in nach dem Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren (Rückkehrpflicht). Das Mitnehmen von Fahrgäst:innen, die spontan nach einer Fahrgelegenheit suchen, ist somit nicht gestattet. Alternativ kann auch ein „anderer geeigneter Abstellort“ angefahren werden. Der Taxi-Bundesverband betont, dass die Genehmigungsbehörden diese zusätzlichen Abstellorte festlegt sowie die Anforderungen vorgibt (siehe § 50 Abs. 4 PBefG). Solche zusätzlichen Abstellorte sind dann denkbar, wenn Gemeinden sehr groß sind. Die Mindestdistanz zwischen Betriebssitz und dem Abstellort betrüge laut Taxi-Bundesverband 15 km. Bei mehreren Abstellorten sei die Mindestdistanz zwischen den Abstellorten maßgeblich.

  • Weder auf den Fahrzeugen noch in irgendeiner Form der Bewerbung darf irgendetwas dazu führen, dass es zu einer Verwechslung mit dem Taxi- oder dem Mietwagenverkehr kommt (§ 50 Abs. 1 PBefG). Den Kund:innen darf also nicht vorgegaukelt werden, dass es sich scheinbar um ein übliches Taxi handelt.

  • Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Jedoch im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden darf aber die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestattet werden und ein größerer Bezirk festgesetzt werden. (§ 50 Abs. 2 PBefG)

  • Die Genehmigungsbehörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. (§ 50 Abs. 2 PBefG)

  • Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde eine Bündelungsquote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird. (§ 50 Abs. 3 PBefG)

  • Im Zuge der separat ausdefinierten Mobilitätsdatenverordnungen, die zum 1. Januar 2022 (statische Daten) sowie zum 1. Juli 2022 (dynamische Daten) in Kraft treten sollen, werden auch die Betreiber von gebündeltem Bedarfsverkehr einbezogen. Das bedeutet also, dass die Anbieter Daten zur Auslastung, zum Besetzungsgrad der Fahrten etc. an die zuständige Genehmigungsbehörde übermitteln müssen. „Vorgaben zum Besetzungsgrad könnten gewährleisten, dass Ridepooling-Fahrzeuge letztlich nicht doch nur einzelne Fahrgäste befördern. Damit würde schließlich dem verkehrspolitischen Ziel, Autofahrten zu bündeln, nicht gerecht“, erklärt Jan Strehmann, Referatsleiter für Mobilität beim Deutschen Städte- und Gemeindebund.

  • Die Fahrer:innen des gebündelten Bedarfsverkehrs unterstehen – genauso wie alle anderen Fahrer:innen, die nach dem Personenbeförderungsgesetz fahren – der Pflicht, die neue Fachkundeprüfung zu absolvieren. Diese löst die klassische Ortskundeprüfung zum Erhalt des „großen“ Personenbeförderungsscheins ab. Die allgemeinen Voraussetzungen wie Mindestalter und geistige wie körperliche Eignung bleiben weiterhin relevant; hinzu kommen nun auch Kenntnisse in Bezug auf Verkehrssicherheitsaspekte sowie praxisorientierte Inhalte. Die genaue Umsetzung der neuen Fachkundenachweises war aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im August 2021 nicht sofort umsetzbar. Deswegen gelten je nach Bundesland unterschiedliche Übergangsregelungen.

  • Darüber sieht das Gesetz noch weitere Vorgaben vor, die den gebündelten Bedarfsverkehr regeln. Beispielsweise können die Genehmigungsbehörden Vorgaben zur Barrierefreiheit für die Fahrgäst:innen oder zu den Arbeitsstandards für die Fahrer:innen machen. (§ 50 Abs. 4 PBefG)

Gebündeltes Wissen zum Personenbeförderungsgesetz

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