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Im letzten Teil unserer Blogserie „Heilmittelpraxis gründen“ ging es unter anderem darum, sich zu überlegen, ob man in seiner Praxis vorwiegend Kassenleistungen oder Privatleistungen anbieten möchte. Egal, ob Du eine Praxis für Logopädie, eine Physiotherapiepraxis, eine Ergotherapiepraxis oder eine Praxis für Podologie gründen willst: Setzt Du vor allem auf Kassenleistungen, darfst du eine durchaus sichere Einkommensquelle erwarten – musst dafür aber auch gewisse Vorgaben und Regularien in Kauf nehmen. Heute stellen wir Dir vor, was es mit der Kassenzulassung und den damit verbundenen Vorgaben auf sich hat und wie Du die Kassenzulassung beantragen kannst.
Das Für und Wider der Kassenzulassung
Laut gruenderplattform.de (einer Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und der Förderbank KfW) sind die meisten Menschen in Deutschland gesetzlich versichert. Spezialisierst Du Dich in Deiner Praxis auf Kassenpatient*innen, darfst Du dich im Prinzip auf einen hohen Andrang von Patient*innen freuen. Wenn Du dich ausschließlich auf Privatpatient*innen konzentrierst, musst du diese erst einmal zu deiner neuen Heilmittelpraxis „locken“. Zahlungswillige Kunden dauerhaft zu gewinnen, ist eine großartige Sache, aber kein leichtes Unterfangen. Behandelst Du also vor allem Kassenpatienten, dann kann das finanzielle Risiko somit geringer ausfallen.
Mit der Kassenzulassung gehst Du aber auch auf gewisse Verpflichtungen ein. Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) geben vor, wie genau eine Therapie in Deutschland abläuft, welche Heilmittel überhaupt in Frage kommen und welche Voraussetzungen zu einer qualitativen Behandlung notwendig sind. Alle Vorgaben, Verträge und Tarife werden zwischen Vertreter*innen der Berufsverbände und der Krankenkassenverbände ausgehandelt. Das nimmt Dir auf der einen Seite viel Arbeit ab; auf der anderen Seite bist Du bei einer Kassenzulassung voll und ganz an diese Vorgaben gebunden. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass nicht sämtliche Leistungen (beispielsweise bestimmte Vor-/Nachbereitungen einer Behandlung) nicht voll vergütet werden.
Im Folgenden erfährst Du, welche Voraussetzungen es gibt. Entscheide selbst, ob du eine Kassenzulassung beantragen willst oder nicht. Gespräche mit erfahrenen Kollegen aus deinem Heilmittelbereich sowie mit Gründungsberatern in Berufsfachverbänden helfen Dir bei der Entscheidungsfindung.
Das sagt das Gesetz zur Kassenzulassung
Die Kassenzulassung wird im fünften Sozialgesetzbuch festgelegt, und zwar unter § 124 SGB V. Dort heißt es unter Absatz 1: „Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a anerkennen.“
Zusammengefasst lassen sich also diese Voraussetzungen zur Kassenzulassung festmachen:
Nicht jeder Heilmittelbereich erhält eine Zulassung. (Mehr dazu weiter unten.)
Eine bestimmte Ausbildung ist notwendig. (Mehr dazu ebenfalls weiter unten.)
Es gibt Vorgaben zur Praxisausstattung – also zu den Räumlichkeiten, zu dem Equipment etc. (Mehr dazu im nächsten Teil unserer Praxisgründungs-Serie.)
Bestimmte Verträge – ausgehandelt zwischen den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer sowie dem GKV-Spitzenverband – sind verpflichtend. Hier findest du alle für deinen Heilmittelbereich relevanten Vereinbarungen.
Die Krankenkassen orientieren sich bei der Kassenzulassung vor allem an den Zulassungsempfehlungen, die der GKV-Spitzenverband zusammengestellt und veröffentlicht hat. Hier findest du ausführliche Beschreibungen zu allen Vorgaben. In unserem Artikel (sowie im nächsten Teil dieser Blogserie) bieten wir Dir einen ersten Überblick, was alles die Kassenzulassung voraussetzt. Um Deine Gründung aber zu konkretisieren, empfehlen wir Dir dringenst, die für deinen Heilmittelbereich relevante Zulassungsempfehlung vollständig zu lesen und in Deine Planung einzubeziehen.
Für diese Heilmittelbereiche ist die Kassenzulassung möglich
Grundvoraussetzung für Heilmittelerbringer*innen sind ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen mit dem jeweiligen Fachbereich. Für eine Kassenzulassung gibt es aber weitere strenge Voraussetzungen, die Heilmittelerbringer*innen erfüllen müssen. Denn nicht alle Heilmittel werden von den Gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützt. Zulassungsberechtigt sind folgende Heilmittelbereiche.
Physiotherapeut*innen/ Krankengymnast*innen, Masseur*innen, medizinische Bademeister*innen
Ergotherapeut*innen
Logopäd*innen, staatlich anerkannte Sprachtherapeut*innen, staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer*innen, Medizinische Sprachheilpädagog*innen (sowie ein paar Sonderfälle)
Podolog*innen gemäß des Podologengesetzes, staatlich geprüfte Podolog*innen, staatlich geprüfte oder anerkannte medizinische Fußpfleger*innen
Diätassistent*innen, Ökotropholog*innen mit entsprechender Qualifikation, Ernährungswissenschaftler*innen mit entsprechender Qualifikation, Absolventen der Ernährungsmedizin oder Ernährungstherapie
Beispielsweise Heilpraktiker*innen, Osteopath*innen oder Mototherapeut*innen dürfen nicht auf Kosten der Krankenkassen behandeln. Ebenso unqualifiziert sind beispielsweise auch Fußpfleger*innen ohne eine staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz. Und Hauswirtschafter*innen, Köch*innen, Ernährungscoaches oder Fitnessberater*innen dürfen mit der Unterstützung der gesetzlichen Krankenkassen keine Ernährungstherapie anbieten. Das gilt selbst für staatlich geprüfte Ökotropholog*innen ohne entsprechende Qualifikationen.
Exakte Details zu den Qualifikationen nennen die bereits erwähnten Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands. Hier findest du möglicherweise auch Vorgaben, falls du ganz spezielle Heilmittelmaßnahmen anbieten möchtest. Beispielsweise müssen Ernährungstherapeut*innen, die Patienten mit der Erbkrankheit Mukoviszidose (Indikationsschlüssel CF) oder mit einer sonstigen Stoffwechselerkrankung (Indikationsschlüssel SAS) behandeln, eine gewisse Berufserfahrung aufweisen. Zum einen benötigst Du in diesem Fall mindestens eine 1-jährige Berufserfahrung, zum anderen Therapieerfahrungen bei 50 Patienten mit Mukoviszidose bzw. bei 70 Patienten mit einer sonstigen Stoffwechselerkrankung.
Fachliche Qualifikation können auch von anderen Stellen vorgeschrieben werden. Beispielsweise zahlen die Berufsgenossenschaften an Physiotherapiepraxen kein Geld, wenn bei der Therapie von Unfallverletzten oder Berufserkrankten bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Laut des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V. benötigst Du eine 2-jährige Erfahrung in einer Physiotherapiepraxis mit mindestens 20 Unfallverletzten, bevor Du als Selbstständige*r Unfallverletzte therapierst. Alternativ gilt (im Rahmen einer 2-jährigen Praxisphase) eine 6-monatige Erfahrungszeit mit der Behandlung Unfallverletzter/ Berufserkrankter in einem klinischen Fachbereich einer Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie.
So beantragst du für deine Heilmittelpraxis eine Kassenzulassung
Wie die offiziellen Zulassungsempfehlungen zeigen, gibt es noch mehr Vorgaben an Heilmittelerbringer als hier in Kürze vorgestellt. (Im nächsten Teil unserer Serie befassen wir uns mit den Vorgaben zu den Praxisräumen und deren Ausstattung.) Steht für Dich fest, Deine Praxis zu gründen und dabei auch direkt Kassenleistungen anzubieten, dann solltest du rechtzeitig zur Eröffnung die Kassenzulassung beantragen. (Die Bearbeitung eines solchen Antrags kann möglicherweise ein paar Wochen dauern. Aus diesem Grund solltest Du die Zulassung nicht zu kurzfristig vor der Eröffnung beantragen.) Beachte auch, dass bei einer Praxisgemeinschaft jede*r selbstständige Heilmittelerbringer*in eine eigene Zulassung beantragen muss.
Die Zulassung kannst Du über die zentrale Zulassungsstellen der GKV beantragen. Das Zulassungsverfahren ist einheitlich und kassenartenübergreifend und wird von den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen durchgeführt. Welche Stellen in Deiner Region für die Zulassung zuständig sind, findest Du unter zulassung-heilmittel.de (einer Website, die vom Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) angeboten wird). Ist Zulassung einmal beantragt, kannst Du alle hierzu hinterlegten Daten auf dieser Website einsehen und bei Bedarf anpassen. Ab voraussichtlich Mitte 2021 soll auf zulassung-heilmittel.de sogar die Onlinebeantragung der Erstzulassung möglich sein.