ePA Akte
Heilmittel, Pflege, Telematikinfrastruktur

ePA für alle: Was sich für Leistungserbringer:innen ändern wird

Am 15. Januar kommt die ePA für alle – und damit die dritte Stufe des ePA-Ausbaus. Wir zeigen, was das für Leistungserbringer:innen bedeutet.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein wichtiger Baustein für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die potenziell lebenslang geführte Akte bündelt medizinische Informationen von Patient:innen bundesweit digital in einer cloudbasierten Datenbank. Sie soll Leistungserbringer:innen und Akteur:innen anderer medizinischer Einrichtungen einen besseren Überblick über Patient:innen geben, von dem im Behandlungskontext beide Seiten profitieren.

Als Bindeglied digital vernetzter medizinischer Akteure ist die ePA ein zentrales Instrument der Telematikinfrastruktur (TI), über die wir Dich an anderer Stelle ausführlich informieren. Seit ihrer Einführung 2021 konnten Patient:innen sie als freiwilliges Angebot nutzen. Zum 15. Januar ändert sich das: Denn dann kommt die ePA für alle. Was das genau heißt und was es für den Arbeitsalltag von Heil-, Hilfsmittel- Leistungserbringer:innen, ambulanten Pflegediensten und Therapeut:innen bedeutet, zeigen wir in diesem Beitrag.

Am 15. Januar kommt die ePA für alle: Was sich damit ändert

Bisher war es so: Wollten Patient:innen medizinischen Einrichtungen und Leistungserbringer:innen einen digitalen Einblick in ihre Gesundheitshistorie bieten, konnten sie die ePA bislang auf eigene Initiative (Opt-in) bei den Krankenkassen beantragen.

Das ändert sich nun zum 15. Januar. Denn mit der ePA für alle legen die Krankenkassen eine elektronische Patientenakte für alle Versicherten an – es sei denn, sie widersprechen (Opt-out). Eingeführt wird sie jedoch nicht gleich von Beginn an bundesweit, sondern zuerst in ausgewählten Modellregionen. Aber dazu später mehr.

Die ePA für alle ist eine versichertengeführte Akte ihr kann auch widersprochen werden

Die ePA ist versichertengeführt. Bis zum 15. Januar konnten Patient:innen Einspruch gegen ihre Erstellung einlegen, aber auch danach – wenn sie bereits angelegt wurde – kann sie noch widerrufen werden. Möglich ist das über die jeweilige Krankenkasse.

Einschränken oder widersprechen können die Patient:innen etwa:

  • dass eine bestimmte Gesundheitseinrichtung Datenzugriff erhält.
  • dass medizinische Abrechnungsdaten gespeichert werden.
  • dass ihre Daten zu Forschungszwecken genutzt werden – was die Bundesregierung mit dem im Dezember verabschiedeten GDNG erleichtern will.
  • dass Medikationsdaten gespeichert werden.

Tun sie dies nicht, kannst Du im Behandlungskontext auf die ePA zugreifen und Gesundheitsdaten Deiner Patient:innen einsehen oder die Akte mit neuen Informationen anreichern. Und zwar ohne, dass Patient:innen jeden ePA-Zugriff bei einer neuen Behandlung einzeln freigeben müssen.

Die ePA wird von verschiedenen Seiten befüllt – auch Leistungserbringer:innen können dazu beitragen

Um die ePA mit medizinischen Daten wie digitalisierten Befunden oder anderen Inhalten zu bereichern, können Patient:innen selbst tätig werden. Möglich ist das über die ePA-App, die die Krankenkassen bereitstellen. Einsehen lässt sich eine Liste der ePA-Apps verschiedener Kassen zum Beispiel auf der Website des GKV-Spitzenerbands.

Neben den Patient:innen sind aber auch verschiedene andere medizinische Akteure daran beteiligt, die ePA mit Informationen zu versorgen: Vertragsärztliche Leistungserbringer:innen und Krankenhäuser sowie Apotheken, Physiotherapiepraxen oder Pflegeeinrichtungen. Und natürlich auch die Krankenkassen.

Für Vertragsärzt:innen und Krankenhäuser besteht nach §§ 347 und 348 SGB V die Pflicht, die ePA zu befüllen. Aber für alle andere Leistungserbringer:innen – wie Pflegeeinrichtungen, Heilmittelpraxen oder Apotheken – gilt diese Pflicht noch nicht.

Patient:innen können die Aufnahme von Daten in die ePA ausdrücklich verlangen

Auch stellen die Krankenkassen automatisch Informationen zu den von Patient:innen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein, sofern Patient:innen nicht widersprochen haben. Aber auch Patient:innen selbst können Gesundheitsdaten beitragen, wie etwa digitalisierte Befunde oder Diabetes-Tagebücher.

Sind Leistungserbringer:innen an die TI angeschlossen, müssen sie nach § 347–349 SGB V auf Verlangen ihrer Patient:innen weitere Daten in der ePA speichern – sofern diese im Rahmen einer aktuellen Behandlung erhoben und maschinenlesbar verarbeitet werden. Die ausdrückliche Forderung Deiner Patient:innen musst Du dann in der Behandlungsdokumentation angeben.

Zu diesen Daten gehören:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Durchgeführte Therapiemaßnahmen
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Behandlungsberichte und sonstige behandlungsbezogene Informationen
  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation
  • Daten zum E-Rezept
  • Daten zur eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

So lange hast Du im Behandlungskontext Zugriff auf die ePA

Um die ePA im Behandlungskontext einsehen zu können, müssen Leistungserbringer:innen an die TI angeschlossen sein. Grundlage für ihren Ausbau ist das 2021 erlassene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Ihm zufolge sind auch Pflegedienste ab 1. Juli 2025 verpflichtet, sich der TI anzuschließen. Die TI selbst ist ein geschlossenes System innerhalb eines „virtuellen privaten Netzwerks“ (VPN), das vom öffentlichen Internet getrennt ist und damit höhere Sicherheitsstandards erlaubt.

Zugang zur TI erhalten Leistungserbringer:innen über einen sogenannten Konnektor, als Schlüssel dienen sogenannte SMC-B-Karten sowie elektronische Heilberufeausweise (eHBA). Wie Du dich an die TI anschließt, erklären wir Dir aber auch in einem DMRZ-Ratgeber.

Versicherte können über die jeweilige ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre ePA zugreifen und darin festlegen, welche Informationen sie Dir auf behandelnder Seite bereitstellen.

Für Leistungserbringer:innen wird die ePA mit dem Einlesen der Gesundheitskarte bei einer Behandlung einsehbar. Wie lange Du Zugriff auf die ePA hast, bestimmt dabei zunächst Dein Tätigkeitsfeld:

Einrichtung des Leistungserbringers Standarddauer des ePA-Zugriffs
Arztpraxen 90 Tage
Zahnarztpraxen 90 Tage
Psychotherapiepraxen 90 Tage
Gesundheits- und Krankenpflegeeinrichtungen 90 Tage
Altenpflegeeinrichtungen 90 Tage
Pflegefachkräfte 90 Tage
Hebammen 90 Tage
Heilmittelerbringer:innen 90 Tage
Apotheken 3 Tage
Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes 3 Tage
Betriebsärzt:innen 3 Tage
Notfallsanitäter:innen 3 Tage

Daneben liegt die Dauer Deines Zugriffs auch in der Hand der Patient:innen. Per ePA-App können sie steuern, wie lange Du die Akte einsehen kannst. Dabei können sie von einem Zugriff von mindestens einem Tag bis zu einer unbegrenzten Dauer wählen.

Seit 2021 wurde die ePA stufenweise weiterentwickelt

Als wichtiges Instrument der TI wird die ePA häufig auch als „Königsdisziplin“ der digitalen Gesundheitsversorgung bezeichnet, wie die Bundesärztekammer hinweist. Seit ihrer Einführung in Deutschland am 1. Januar 2021 geschieht ihre Entwicklung stufenweise. Und das mittels immer neuer Daten, die ihr beigefügt werden können.

Stufe seit Daten
Stufe 1 01.01.2021 - Befunde und Diagnosen
- durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen
- Behandlungsberichte und sonstige behandlungsbezogene medizinische Informationen
- Von den Versicherten bereitgestellte Daten
Stufe 2 01.01.2022 - eZahnbonusheft
- eUntersuchungsheft für Kinder
- eMutterpass
- eImpfdokumentation
- Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen
- Daten aus einer Gesundheitsakten der Krankenkassen
- Daten über die bei der Krankenkasse in Anspruch genommenen Leistungen
Stufe 2.5 01.01.2023 - eAU
- Sonstige von Leistungserbringern zur Verfügung gestellte Daten (z. B. im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen)
- Daten von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V
- Direkter Zugriff auf die Informationen von https://gesund.bund.de
Stufe 2.6 01.01.2024 - Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V
- Nutzung der ePA-App mittels Gesundheits-ID (ohne elektronische Gesundheitskarte)

Die ePA für alle ist die insgesamt dritte Stufe ihres Ausbaus

Mit der ePA für alle beginnt am 15.01.2025 also die dritte Stufe ihrer Entwicklung. Dabei ist wichtig: Die ePA wird zunächst in Modellregionen erprobt, wie die für die TI-Umsetzung in Deutschland verantwortliche Gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) auf ihrer Website informiert.

Leistungserbringer:innen beginnen mit der Einführung der ePA 3.0 zeitlich gestaffelt. Zum 15.01.2025 startet sie in Hamburg und Franken sowie in Teilen von Westfalen-Lippe und Nordrhein. In der Zwischenzeit berät das Bundesministerium für Gesundheit darüber, wann die ePA flächendeckend genutzt wird.

Es gibt weitere Pläne: 15. Juli 2025 kommt die nächste Neuerung zur ePA

Am 15. Juli 2025 soll dann Stufe 3.1 des ePA-Ausbaus starten. Geplant ist folgendes:

  • Die elektronische Medikationsliste wird für Leistungserbringer:innen um Funktionen zur Medikationsplanung ergänzt.
  • Daten der ePA können nach § 363 SGB V für Forschungszwecke genutzt werden.
  • Ein Sofortnachrichtendienst (TI-Messenger) soll in die ePA-Apps der Versicherten integriert werden.

 

Hauptkritikpunkt von Expert:innen bei der ePA sind die Aspekte Sicherheit und Datenschutz. Schließlich werden hier persönliche Gesundheitsinformationen digital gespeichert. Ganz aktuell ist auch ein offener Brief von verschiedenen Kritiker:innen an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zum Thema. Für uns Grund genug, dass wir uns demnächst im Blog ausführlicher um die Sicherheit und den Datenschutz der ePA befassen.

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.

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