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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sah eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als längst überfällig. Grund seien laut BMVI vor allem neue digitale Mobilitätsdienstleister und Geschäftsmodelle zur Vermittlung von (Sammel-)Fahrten per App- bzw. Smartphone-Steuerung, die immer mehr auf den Markt drängen würden. Die Gesetzesänderung im August 2021 soll zum einen diesem neuen Bereich der Personenbeförderung endlich einen richtigen Rechtsrahmen geben, zum anderen aber auch das klassische Taxigewerbe vor einer „unfairen Wettbewerbssituation“ schützen.
Mobilitätsplattformen und andere „Vermittler“ unterliegen dem PBefG
Das Gesetz richtet sich von nun an auch an die „Vermittler“ von Personenbeförderungen. Gemeint sind damit „Betreiber von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine (...) genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer (…) sind“ (§ 1 Abs. 3 PBefG).
Reine „Vermittler“ benötigen auch weiterhin keine Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Doch der Bundesverband Taxi und Mietwagen hebt hervor: „Wer als Vermittler die Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich kontrolliert, ist Beförderer und Unternehmer im Sinne des Gesetzes“ und damit genehmigungspflichtig. Anbieter wie Uber zählen zu dieser Gruppe der Vermittler.
Das sind die Neuerungen des Personenbeförderungsgesetzes im Überblick
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen des PBefG zusammengefasst vor.
Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr: Seit August 2021 gibt es zwei neue Verkehrsformen – den Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und den gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG). Beide Verkehrsformen gibt es unter Begriffen wie „Pooling“, „Ride-Sharing“ oder „Anruf-Sammel-Taxi“ schon länger, sie sind nun aber fest im Gesetz verankert. Der Linienbedarfsverkehr (auch „Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste des ÖPNV“ oder „öffentliches Pooling“ genannt) deckt Bürgerbusse ab, die keine feste Route fahren, sondern nach Bedarf (z. B. per App) geordert werden. Beim gebündelten Bedarfsverkehr (auch „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV“ oder „privates Pooling“ genannt) handelt es sich um Mietwagen/Fahrdienste, die auf Bestellung (z. B. per App) einen oder mehrere Fahrgäste „entlang ähnlicher Wegstrecken“ transportieren dürfen.
Mehr lesen: Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr: Pooling genau erklärt
Weiterhin Rückkehrpflicht für Mietwagen: Für Mietwagen und andere Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs (beispielsweise von Anbietern wie Uber) besteht nach wie vor eine Rückkehrpflicht. Im Gegensatz zur klassischen Taxibranche dürfen nach einem getätigten Auftrag auf dem Rückweg keine Spontanfahrten gemacht werden, indem z. B. Passagiere am Straßenrand eingesammelt werden. Die Fahrzeuge müssen „leer“ zu ihrem Ausgangspunkt (oder in großen Städten zu einem anderen Abstellort) zurück. Anders ist es, wenn direkt ein neuer Auftrag – beispielsweise per App-Bestellung – angenommen wurde.
Einschränkungen im Mietwagenverkehr möglich: Laut § 49 Abs. 4 PBefG darf die Genehmigungsbehörde in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern Einschränkungen im Mietwagenverkehr anordnen. Grund ist der Schutz des öffentlichen Verkehrsinteresses. Eine solche Voraussetzung liegt vor, wenn der App-vermittelte Mietwagenverkehr mehr als ein Viertel des gesamten Gelegenheitsverkehrs (also inkl. Taxis) ausmacht.
Festpreise künftig möglich: Künftig dürfen Tarifordnungen auch Festpreise für bestimmte Wegstrecken vorsehen. Auch Mindest- und Höchstpreise können für Bestellfahrten festgelegt werden. Statt einem Fahrpreisanzeiger müsste dann ein entsprechendes softwarebasiertes System zur Abrechnung mit den Fahrgäst:innen verwendet werden.
Fachkundeprüfung statt Ortskundeprüfung für Fahrer:innen: Es wurde laut Gesetz eine neue Fachkundeprüfung eingeführt, die die Ortskundeprüfung zum Erhalt des „großen“ Personenbeförderungsscheins ablöst. Diese Fachkundeprüfungen sind nicht nur für Taxifahrer:innen, sondern für alle Fahrer:innen der Personenbeförderung notwendig. Die allgemeinen Voraussetzungen wie Mindestalter und geistige wie körperliche Eignung bleiben weiterhin relevant; hinzu kommen nun auch Kenntnisse in Bezug auf Verkehrssicherheitsaspekte sowie praxisorientierte Inhalte. Die genaue Umsetzung der neuen Fachkundenachweises war aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im August 2021 nicht sofort umsetzbar. Deswegen gelten je nach Bundesland unterschiedliche Übergangsregelungen.
Verpflichtung zur Übermittlung von Mobilitätsdaten: Unternehmen für Personenbeförderungen und Vermittler müssen an Ämter bestimmte Mobilitätsdaten übermitteln. Unterschieden wird dabei zwischen statischen Daten (Bediengebiet, Preise etc.) und dynamische Daten, die in Echtzeit übermittelt werden müssen (wie Verfügbarkeit von Fahrzeugen, Auslastungen oder Daten zu abgerechneten Kosten). Details werden in separaten Mobilitätsdatenverordnungen definiert, die laut des Taxi-Bundesverbands zum 1. Januar 2022 (statische Daten) sowie zum 1. Juli 2022 (dynamische Daten) in Kraft treten sollen.
Barrierefreiheit: Zukünftig gibt es für Taxibetriebe, die 20 oder mehr Fahrzeuge haben, einen Richtwert von 5 % für barrierefreie Fahrzeuge. Im Falle einer Nichteinhaltung des Gesetzes könnte die Taxigenehmigung entzogen werden.
In weiteren Blog-Beiträgen gehen wir auf einzelne Neuerungen des Personenbeförderungsgesetzes noch detaillierter ein.