Wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 SGB XI Widerspruch
Pflege

Barrierefreies Wohnen (4) Interview mit Nana Steinke zu dem Thema Widerspruch

Wohnraumanpassung abgelehnt? Wir sprachen mit der Rechtsanwältin Nana Steinke, worauf Du beim Einreichen eines Widerspruchs achten solltest.

Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema „Barrierefreies Wohnen“ haben wir die Möglichkeit vorgestellt, bei der Ablehnung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 SGB XI Widerspruch einzulegen. Doch worauf sollte man hierbei achten? Wir sprachen dazu mit Nana Steinke, Rechtsanwältin für Sozialrecht.

Frau Steinke, hat man einen Bescheid samt der Begründung erhalten, dass ein Antrag abgelehnt wurde, kann man Widerspruch einlegen. Wie viel Zeit hat man denn dafür? Gibt es etwas, worauf man auch beim fristgerechten Postversand achten sollte?

Nana Steinke: Ein Widerspruch muss binnen eines Monats ab Erhalt des ablehnenden Bescheides bei der Pflegekasse vorliegen. Es ist ratsam den Widerspruch gegen einen Nachweis zu versenden, z. B. Einschreiben mit Rückschein. Auch ein Fax ist möglich. Vorsicht gilt bei E-Mails: Ein Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden!

Worauf genau ist bei dem Widerspruch zu achten? Irgendwelche Formalia? Etwas, was nicht vergessen werden sollte?

Nana Steinke: In einem Widerspruch ist der Bescheid zu nennen, gegen den man sich wendet. Auch sollte die Versichertennummer enthalten sein, damit die Pflegekasse den Widerspruch auch zuordnen kann. Dann ist es ratsam, die Pflegesituation genau zu beschreiben und zu begründen, inwieweit die Pflegesituation durch die Maßnahme verbessert wird. Manchmal muss auch die Maßnahme genauer beschrieben werden – z. B. mit Bauplänen. Zum Schluss sollte man die Unterschrift nicht vergessen.

Es gibt ja die Option, erst einmal fristgerecht einen Widerspruch einzureichen, aber mit dem Hinweis, die Begründung nachzureichen. Wozu ist so etwas gut? Welchen Nutzen hat man davon?

Nana Steinke: Einen Widerspruch lediglich fristwahrend einzureichen, macht keinen Sinn und verzögert die Sache nur. Sollte man auf eine Bescheinigung des Arztes oder des Pflegedienstes warten, die zur Begründung des Widerspruchs beigereicht werden soll, kann man dies im Widerspruch ankündigen und einfach nachreichen. Es gibt keine Pflicht den Widerspruch zu begründen. Es ist aber sinnvoll. Woher soll die Pflegekasse sonst wissen, wo sie einen Denkfehler gemacht hat?

Wie geht es weiter, wenn ich Widerspruch samt Begründung eingereicht habe? Wie lange muss ich warten? Was kann ich tun, wenn abermals eine Absage kommt? Oder wenn ggf. sogar keine Antwort kommt?

Nana Steinke: Grundsätzlich hat die Pflegekasse ab dem Zeitpunk, in dem alle Unterlagen vorliegen, drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden. Folgt ein Widerspruchsbescheid, also eine neuerliche Absage, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. Eine Klage muss dann binnen eines Monats bei Gericht eingehen. Bevor man klagt, sollt man aber sehr genau abwägen, ob man ein oft mehrjähriges Gerichtsverfahren führen möchte oder ob man nicht mit einer sehr guten Begründung einen neuen Antrag stellt. Oft sind Anträge unglücklich gestellt und führen allein deswegen zur Ablehnung.

Wer es nicht schafft, die Monatsfristen für Widerspruch und Klage zu halten, hat gute Chancen im Rahmen eines Überprüfungsantrages das Verfahren doch noch weiter führen zu können. Oft ist da noch nichts verloren. Ein Überprüfungsantrag ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Wer drei Monate lang keine Antwort erhält, kann eine Untätigkeitsklage erheben. Diese ist einzig dazu da, um Bewegung in die Sache zu bringen.

Vielen Dank für das Gespräch.

 

Rund ums Thema "Barrierefreies Wohnen" spielen nicht nur die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen eine wichtige Rolle. Die Pflegekasse ermöglicht auch technische Pflegehilfsmittel, um das Wohnen als Pflegebedürftige:r überhaupt erst möglich zu machen. Darauf gehen wir demnächst im DMRZ.de-Blog genauer ein.

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgebertexte dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Hilfestellung wendest Du Dich bitte an eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht.

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