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In unserem letzten Artikel zum Thema „Barrierefreies Wohnen“ haben wir die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) vorgestellt: Die Pflegekasse bezuschusst Wohnraumanpassungen, die die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördert oder die Pflege erleichtert oder gar erst ermöglicht. Heute erklären wir Dir, wie genau man an das Geld für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kommt.
Zuschuss für Wohnraumanpassung am besten im Vorfeld beantragen
Der Zuschuss für Wohnraumanpassung muss beantragt werden. Wer pflegebedürftig ist und einen entsprechenden Pflegegrad hat, kann das direkt bei der Pflegekasse zu.
Zum einen empfiehlt es sich laut Ioannes Giannakakos von pflege-thematik.de, den Antrag immer im Vorfeld einer Maßnahme zu stellen. Zwar kannst Du einen Antrag auch stellen, sobald eine Maßnahme just umgesetzt wurde, aber dann bleibt es ungewiss, ob die Pflegekasse die Maßnahme wirklich bewilligt und somit auch finanziell unterstützt.
Egal wie: Man sollte jede Maßnahme gut begründen, um den Sachbearbeiter:innen der Pflegekasse die Notwendigkeit nahelegen zu können. Denn jeder Zuschuss ist immer eine Einzelentscheidung.
Das muss der Antrag an die Pflegekasse beinhalten
Zur Beantragung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gibt es keine strengen Vorgaben. Eingereicht werden die Anträge direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Anträge sind formlos möglich, sollten aber alle Informationen erhalten, die zu eine Bewilligung benötigt werden:
Name, Anschrift und Versichertennummer des:der Pflegebedürftigen
Kontoverbindung des:der Pflegebedürftigen oder – falls entsprechend vereinbart – des ausführenden Handwerkbetriebs
Beschreibung der gewünschten Maßnahme inkl. Erläuterung der Notwendigkeit
Kontaktdaten des ausführenden Handwerkbetriebs
idealerweise Kostenvoranschläge der Maßnahmen
Der Bescheid der Pflegekasse samt Begründung
Wie geht es weiter, wenn der Antrag eingereicht wurde. § 40 Abs. 7 SGB XI: gibt hierzu vor:
„Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf (…) Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang (…) zu entscheiden.“
Es ist auch möglich, dass sich die Entscheidung auch später eintrifft; in diesem Fall muss die Pflegekasse dies schriftlich begründen. Ansonsten: Gibt es keine Entscheidung innerhalb drei Wochen und gab es während dieser Zeit auch keine Begründung für eine Verzögerung, dann gilt die beantragte Maßnahme automatisch als genehmigt! (siehe § 40 Abs. 7 Satz 4 SGB XI)
Die Antwort, die der:die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält, ist ein Bescheid, der laut § 35 Abs. 1 SGB X mit einer Begründung versehen sein muss. „In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben“, erklärt der Rechtsanwalt Reik Kutschewenko in seinem Verbraucherrechtportal Bürgerratgeber.
Maßnahme abgelehnt? Widerspruch möglich!
Hast Du eine Absage der gewünschten Maßnahme erhalten und bist mit dem Ergebnis nicht einverstanden? Wenn die Begründung des Bescheids in Deinen Augen nicht nachvollziehbar ist, besteht die Möglichkeit, (ggf. mit der Unterstützung eines Rechtsberaters) einen Widerspruch einzulegen. Denn die Pflegekasse kann einen solchen Widerspruch nicht ignorieren und muss den Sachverhalt noch einmal überprüfen. „Grundsätzlich finden Sie am Ende eines jeden Bescheides ein Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser können Sie entnehmen, wo Sie den Widerspruch einlegen können und wie lange Sie dafür Zeit haben“, so Kutschewenko.
Worauf Du bei der Beantragung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen noch achten solltest, erfährst Du demnächst im DMRZ.de-Blog – in unserem Experteninterview zum Thema.
Allgemeiner Hinweis:Unsere Ratgebertexte dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Hilfestellung wendest Du Dich bitte an eine:n Fachanwält:in für Sozialrecht.