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Eine Neuerung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist unter anderem der § 3a: die Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Dort heißt es unter Absatz 1:
„Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr (...) sowie im Gelegenheitsverkehr (...) entstehen, (…) bereitzustellen.“
Ausgenommen von dieser Bereitstellungspflicht sind § 3a Abs. 3 PBefG Einzelunternehmer:innen, also Soloselbstständige ohne eigene Mitarbeiter:innen. Eine freiwillige Bereitstellung ist aber möglich.
Verglichen zu anderen Neuerungen des Personenbeförderungsgesetzes werden die meisten Details zur Bereitstellung und Auswertung von Mobilitätsdaten in einem eigenen Gesetzestext definiert: der Mobilitätsdatenverordnung (MDV). Diese wurde im Zuge der Umsetzung des neuen Personenbeförderungsgesetzes parallel gestaltet und schließlich im September 2021 vom Bundesrat abgesegnet.
Was soll die Bereitstellung von Mobilitätsdaten bringen? Wozu ist das gut?
In der Regel werden die verschiedenen Daten des Fahrbetriebs digital an einen sogenannten Nationalen Zugangspunkt geliefert, um von dort aus an bestimmte Stellen und Behörden weitergegeben zu werden.
Der Sinn und Zweck einer solchen Datenauswertung wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in der Begründung zur Mobilitätsdatenverordnung wie folgt beschrieben: „Hierdurch soll eine effektivere Kontrolle von Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes ermöglicht und so für einen fairen Wettbewerb unter den Verkehrsformen gesorgt werden.“
Unter anderem hat das BMVI (des Kabinetts Merkel IV) eine deutschlandweite Plattform für Fahrpläne, Routen und Ticketpreise geplant, die dank dieser Mobilitätsdaten funktionieren soll. Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) ist der derzeitige Titel dieser Plattform. Die Aussage des BMVI: „Auf dieser Datengrundlage können App-basierte Mobilitäts- und Informationsdienste für Endkunden entwickelt und so zum Beispiel Pendlerverkehre über Verkehrsverbundsgrenzen hinweg deutlich erleichtert werden – ein wichtiger Schritt hin zu einer effizienten, digitalen und umweltverträglichen Mobilität der Zukunft.“
In der Begründung zur Mobilitätsdatenverordnung wird zudem betont, dass die Nutzung entsprechender Daten durch Länder und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden – etwa für die Verkehrslenkung – einen Beitrag für einen effizienteren und klimafreundlicheren Verkehr leisten könnten. Bundesminister Andreas Scheuer (BMVI des Kabinetts Merkel IV) erklärt im September 2021: „Dank digitalem Boost kommen wir künftig noch schneller und einfacher mit dem klimafreundlichen Nahverkehr von Tür zu Tür – in der Stadt und auf dem Land!“
Statische und dynamische Mobilitätsdaten: Was im Zuge des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden soll
Unter § 3a Abs. 1 und 2 wird definiert, welche Daten genau bereitgestellt werden müssen. Auch, was davon einmalig – oder bei Änderungen – übermittelt werden muss (statische Daten) und was in Echtzeit übermittelt werden muss (dynamische Daten).
Aktuell müssen laut des PBefG nur bestimmte Daten an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden, alles Weitere erst zukünftig. Derzeit würden die Vorgaben nur für die Bereitstellung von statischen Daten im Linienverkehr gelten. Es sei jedoch geplant, die Verordnung zum 1. Januar 2022 und zum 1. Juli 2022 um die für die Bereitstellung der übrigen Datenkategorien notwendigen Regelungen zu ergänzen. (Quelle: Die Begründung des BMVI zur Mobilitätsdatenverordnung)
statische Daten („einmalig“) | dynamische Daten („in Echtzeit“) | |
---|---|---|
Linienverkehr (also Busse, Fernbusse und Linienbedarfsverkehr) |
Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge zukünftig: Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzügen |
zukünftig: Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels zukünftig: aktueller Betriebsstatus der Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur |
Gelegenheitsverkehr (also Taxi, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr) | zukünftig: Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge | zukünftig: Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten |
In der Begründung zur Mobilitätsdatenverordnung betont das BMVI übrigens: „Von der Pflicht zur Datenbereitstellung erfasst werden nur Daten, die bei der Ausführung von Verkehren nach dem PBefG entstanden und die damit bereits vorhanden, ggf. aber noch nicht digitalisiert, sind. Eine Generierung von Daten ist damit nicht verbunden.“