- Online-Abrechnung
- Software
- Preise
- Für wen?
- Wissen
- Blog
Die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen ist mit viel Aufwand verbunden. Auch haben Pflegebedürftige mit Beschwerden unterschiedlicher Art zu kämpfen. Um die Pflege so gut es geht zu unterstützen, kommen Pflegehilfsmittel zum Einsatz. Getragen werden diese von der Pflegeversicherung.
Pflegehilfsmittel sind gesetzlich geregelt. Unter § 40 Abs. 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) heißt es:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Der Unterschied zwischen den verschiedenen Hilfsmitteln
Der Gesetzestext grenzt klar jene Hilfsmittel aus, die für andere Fälle außerhalb der Pflege genutzt werden. Auch gibt es einen Sonderfall unter den Pflegehilfsmitteln – nämlich jene, die „zum Verbrauch bestimmt“ sind. Doch was ist der Unterschied? Wir erklären es Dir.
Hilfsmittel | Um Hilfsmittel, die nicht zur Pflege benötigt werden, kümmert sich die nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenversicherung. Deswegen werden „normale“ Hilfsmittel auch im fünften Sozialgesetzbuch geregelt – und zwar unter § 33 SGB V. Diese Hilfsmittel dienen dazu, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem Hörhilfen oder Prothesen. |
---|---|
Pflegehilfsmittel | Ist jemand als pflegebedürftig eingestuft und hat einen entsprechenden Pflegegrad, stehen dieser Person Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zu. Die Kosten trägt die Pflegeversicherung. Hierunter fallen unter anderem Rollstühle, Pflegebetten, Bettpfannen, Urinflaschen, Hausnotruf-Systeme oder Lagerungsrollen für Bettlägerige. Auch „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ fallen hierunter. |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Eine besondere Form der Pflegehilfsmittel sind Pflegeverbrauchsmittel oder „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“. Im Gegensatz zu Rollstühlen, Urinflaschen oder anderen vergleichbaren Hilfsmitteln, handelt es sich um Gegenstände, die einmalig genutzt werden können. Das sind beispielsweise Einmal-Essenslätzchen, FFP2-Masken, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch. Um die Kosten für diese Einweggegenstände zu decken, stehen den Pflegebedürftigen die sogenannte Pflegeverbrauchspauschale zu. |