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Lange wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff verrichtungsbezogen nach SGB XI (§ 14) definiert. Nachdem die Kritik vor allem wegen der rein physischen / somatischen Bezogenheit wuchs, strebt die Bundesregierung seit 2009 eine neue Begriffsdefinition an, die gerade auch nicht-somatische Defizite ins Zentrum rückt. Seit 2017 gelten nun fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Während der Einführung wurden die neuen Begriffsdefinitionen und die neuen Formen der Begutachtung gegenüber den vorherigen getestet bzw. evaluiert.
Pflegegrad | Grundpflege (SGB XI) | Psychosoziale Unterstützung | Nächtliche Hilfen | Präsenz tagsüber |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 27-60 Minuten | bis 1x täglich | nein | nein |
Pflegegrad 2 | 30-127 Minuten | bis 1x täglich | 0-1x | nein |
Pflegegrad 2 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8-58 Minuten | 2-12x täglich | nein | unter 6 Stunden |
Pflegegrad 3 | 131-278 Minuten | 2-6x täglich | 0-2x | unter 6 Stunden |
Pflegegrad 3 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8-74 Minuten | 6x täglich bis ständig | 0-2x | 6-12 Stunden |
Pflegegrad 4 | 184-300 Minuten | 2-6x täglich | 2-3x | 6-12 Stunden |
Pflegegrad 4 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 128-250 Minuten | 7- mehr als 12 x täglich | 1-6x | rund um die Uhr |
Pflegegrad 5 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 245-279 Minuten | mehr als 12x täglich | mind. 3x | rund um die Uhr |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 724 € | 724 € | 761 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 1.363 € | 1.432 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € | 2.299 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Leistungsart | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Geldleistung ambulant | 125* € | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Sachleistung ambulant | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € | |
Leistungsbetrag stationär | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
* als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht |
Pflegebedürftigkeit 2014 | Pflegebedürftigkeit 2015 |
---|---|
Hilfebedarf: Evaluation von Form und Umfang pro Minute und Häufigkeit für die drei "Module": 1.) Körperpflege, 2.) Ernährung und 3.) Mobilität | Begutachtungsassessment für 6 Module: 1.) Mobilität, 2.) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3.) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4.) Selbstversorgung, 5.) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 6.) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Module 7.) Außerhäusliche Aktivitäten und 8.) Haushaltsführung sind nicht Bestandteil vom Pflegebedürftigkeitsbegriff. |
Insgesamt fasst der GKV die Bemühungen der Bundesregierung in drei Phasen zu sammen:
Kennzeichnend für diese Phase war die Konzeption neuer Begutachtungsverfahren:
Kennzeichnend für diese Phase war die Fokussierung auf die Umsetzung neuer Bewertungsmaßstäbe der Begutachtung auf Grundlage der vorher erbrachten Studien und Evaluationen:
In dieser Phase wurden / werden die praktischen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der zugehörigen Evaluationsmethoden / Begutachtungsinstrumente vor dessen Einführung getestet:
Organisatorisch hat das Vorhaben in der Endstufe folgende Auswirkungen.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und angemessene Verfahren zur Begutachtung eingeführt werden. Im Zentrum hierbei steht insbesondere die zweigeteilte Diagnose (körperliche Einschränkungen gegenüber kognitiven und psychischen Einschränkungen). Die verbesserten Leistungen sollen mit 0,2 Prozentpunkten Steigerung der Pflegeversicherung finanziert werden.
Weiterhin sollen die Pflegenden mit dem Pflegestärkungsgesetz besser differenziert werden. So wird es mit Eintritt dieses Gesetzes statt der bisherigen drei Pflegestufen zukünftig fünf Pflegegrade geben. Damit soll der Individualität der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen werden. Teil des neuen Begutachtungsverfahrens ist die Abkehr von der Zeitmessung bei der Begutachtung, hin zu einem Punktevergabesystem, das abbildet, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Damit leisten die Pflegestärkungsgesetze I und II einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der Stellung von Pflegebedürftigen per Gesetz.