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Düsseldorf, 10.9.2015: Wir sprachen im Interview mit Herrn Müller – dem Präsidenten Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. BZP - darüber, warum Sammelfahrten so wenig attraktiv sind und welche Risiken es bei der Abrechnung zu beachten gibt. Herr Müller zeichnete ein umfassendes Bild zur weiteren Entwicklung einer wenig populären Transportart.
Michael Müller: Die Bedingungen für die Sammeltransporte gehen aus der Vereinbarung des Taxiunternehmers mit den Krankenkassen hervor. Taxen können die Sammelbeförderung durchführen und zwar zu den laut Vertrag vereinbarten Entgelten. In den Verträgen steht, wie sich der Fahrpreis jeweils zusammensetzt. Der Taxifahrer muss sich also nur an die Vertragsbedingungen halten. Wenn hier Unsicherheit besteht, helfen die Verbände ihren Mitgliedern bei diesen Fragen.
Für Taxler handelt es sich bei der Abrechnung einer Sammelfahrt mit unterschiedlichen Rechnungsempfängern also nicht um eine Grauzone, wenn Sammelbeförderungen in den Krankenkassenverträgen vereinbart sind und diese Verträge als Sondervereinbarung § 51.2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) den Genehmigungsbehörden angezeigt bzw. von ihnen genehmigt sind.
Michael Müller: Bei den Mietwagen stellt sich die Situation ganz anders dar. Hier kann das Fahrzeug immer nur als Ganzes angemietet werden. Deshalb ist die (Einzelplatz-)Abrechnung an unterschiedliche Rechnungsempfänger (z. B. Krankenkassen) also ganz klar ein Verstoß. Auch die Abrechnung für mehrere Patienten nur eines Kostenträgers (z. B. Krankenkasse) ist unzulässig, wenn der Fahrpreis je Patient einzeln berechnet und abgerechnet wird.
Hier hilft auch nicht, wenn die für jeden Patienten einzeln berechneten Entgelte auf nur einer Gesamtrechnung an den Kostenträger zusammengefasst werden. Einzig dann, wenn z.B. eine Behandlungseinrichtung für die Fahrkosten verschiedener Patienten selbst der Kostenträger ist, kann diese mit dem Mietwagenunternehmer einen pauschalen Fahrpreis über die Beförderung mehrerer Patienten vereinbaren. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die Patienten über nur eine oder auch über mehrere Krankenkassen versichert sind. Entscheidend ist also, dass es nur einen Fahrpreis für die gesamte Beförderung und nur einen Rechnungsempfänger gibt.
Michael Müller: Verstöße gegen diese Regelungen des PBefG können mit Ordnungsgeld geahndet werden. Zudem begründen sie auch – insbesondere im Wiederholungsfall – die subjektive Zuverlässigkeit des Unternehmers, was bei Verlängerung der Mietwagengenehmigungen Probleme aufwerfen kann.
Michael Müller: Sammelbeförderungen finden noch eher selten statt. Das liegt in der Regel nicht am jeweiligen Beförderungsunternehmen, sondern mehr an objektiven Hemmnissen. So sind keineswegs alle Patienten auf Grund ihrer Erkrankung für Sammelfahrten geeignet (z. B. Patienten mit zusätzlicher Infektionserkrankung). Auch müssen Sammelfahrten vom Arzt vorher verordnet werden, d. h., dass sie planbar sein müssen. Sammelfahrten zur spontanen Behandlung sind deshalb nur in Ausnahmefällen realisierbar.
Für Serienbehandlungen (z. B. Dialyse, onkologische Therapie usw.) sind Behandlungstage und -zeiten längerfristig geplant. Allerdings gilt auch hier, dass Zeiten und Fahrstrecken der zu befördernden Patienten annähernd übereinstimmen müssen. Zur effektiven Auslastung teurer Gerätemedizin sind die Behandlungen eng getaktet aufeinander folgend. Deshalb dürfen Sammelfahrten den geplanten Behandlungsbeginn des einzelnen Patienten nicht gefährden.
Gleiches gilt für das Behandlungsende. Hier wird erwartet, dass das Beförderungsunternehmen die Patienten, möglichst direkt vom Behandlungsplatz, pünktlich abholt. Schon diese zeitlichen Vorgaben machen selbst „planbare“ Serienbehandlungen für Sammelfahrten schwierig. Darüber hinaus gibt es bezüglich des für weitere Patienten erforderlichen Umweges und des zeitlichen Mehrbedarfs wenig Spielraum. Zusätzlich orientiert sich der Prozess zur Beauftragung fast ausschließlich an den Vorgaben der Behandlungseinrichtungen, der Taxi-/Mietwagenunternehmer ist hierbei nur das letzte Glied in der Leistungserbringerkette. Dementsprechend muss das Beförderungsunternehmen prüfen, ob sich die Fahrt auch wirklich lohnt.
Der Grad der Attraktivität solcher Fahrten hängt dabei nicht nur von den vereinbarten Tarifen ab. Diese decken meistens nur die reine Beförderung ab. Mindestens genauso entscheidend ist aber, welcher zusätzliche Aufwand dem Unternehmer durch Verzögerungen im Ablauf (z. B. das Warten auf den 2. oder 3. Patienten) entsteht.
Wichtig auch: Ab wann ist wegen Verzögerungen eine „geplante Sammelfahrt“ als mehrere Einzelfahrten abrechenbar? Wer zahlt die Wartezeit der bis dahin aufgelaufenen Verzögerungen? Wer bescheinigt, dass eine „geplante Sammelfahrt“ wegen Verzögerungen nicht möglich war? Wie aufwendig ist das Abrechnungsverfahren? Zusätzlich besteht auch ein Datenschutzproblem. So muss die vertragliche Abrechnungsanforderung so formuliert sein, dass eine Abrechnung als Sammelbeförderung ohne Offenlegung der Daten eines/aller anderen Patienten möglich ist.
Michael Müller: Solchen Modellen sollte sich keiner verschließen, da sie bei ökonomisch und ökologisch sinnvoller vertraglicher Gestaltung dem Unternehmen eine höhere Wertschöpfung sichern. Deshalb empfehle ich einfache, klare und transparente Vereinbarungen. Ist ein Vertrag zu kompliziert und nur schwer nachvollziehbar, führt das häufig zu Rückfragen und Reklamationen-, automatisch mit Zahlungsverzögerungen bis hin zum völligen Aussetzen der Zahlung.
Michael Müller: Gibt es bei einer Sammelfahrt verschiedene Rechnungsempfänger, ist das für Taxi legal und für Mietwagen verboten. Generell gilt, dass alle Taxi- und Mietwagenunternehmer immer auf der richtigen Seite sind, wenn sie sich an die vereinbarten Verträge halten. Ein leidiges Thema bleibt die Nacharbeit an unvollständig ausgefüllten Transportscheinen. Trotzdem: Auch wenn es umständlich ist, die Angaben zu vervollständigen und dafür erneut die Praxis aufzusuchen, gibt es keine andere Alternative, um Absetzungen wegen fehlender Daten zu vermeiden.
Vielen Dank für das Gespräch Herr Müller.
Zusätzliche Informationen zum Krankentransport erhalten Sie auf der Website vom bzp.org.