Prüfpflicht im Bereich Heilmittel
Am 27.10.2009 wurde ein richtungsweisendes Urteil zur Prüfpflicht der Heilmittelerbringer gesprochen. Das Bundessozialgericht bestätigt darin, dass Therapeuten zur Prüfung von ärztlichen Verordnungen verpflichtet sind. Das BSG bestätigt damit die Auffassung der Krankenkassen.
Auszug aus dem Terminbericht Nr. 29/09 BSG vom 27. Oktober 2009:
Bereits aus § 2 Abs 4 und § 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V folgt, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen muss, als er Leistungen zu Lasten der Krankenkassen nur erbringen darf auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben. Diese grundsätzliche Überprüfungspflicht ergibt sich auch aus den Heilmittel-Richtlinien. Die Bindung der Heilmittelerbringer an diese Richtlinien ist inzwischen explizit in § 91 Abs 6 SGB V in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt; sie kam aber schon vorher in der von der Rechtsprechung des BSG angenommenen normativen Wirkung der Richtlinien auch für Leistungserbringer zum Ausdruck (zB BSGE 87, 105, 111 = SozR 3-2500 § 139 Nr 1).
Gemäß des BSG-Urteils reagiert die AOK Niedersachsen nun seit dem 01.02.2010 (Verordnungsdatum) bei Verstößen gegen die Heilmittel-Richtlinien verstärkt mit Rechnungskorrekturen.
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